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1062 IX.2 Wien: Spital im Wiener Zucht- und Arbeitshaus (Edition Nr. 191)
[10.] Verwahrunga der kranken sträflingea
Kein kranker arrestant darf so wenig als ein gesunder, unter welch immer einem
vorwande, aus seinem zimmer gehen und in jedem stok und gange befindet sich eine
schildwache angestellet, welche bey den thüren in den darinn angebrachten oeffnungen
öfters nachsehen muß und welche auf das bey einem unvermuthten vorfalle durch den
krankenwärter oder wärterinnen gegebene glokenzeichen den oberkrankenwärter oder
bindgesell durch einen unterofficier herbeyzuruffen hat. Niemanden, wer der auch
immer sey, [/] wird gestattet ohne ausdrücklich schriftlicher bewilligung von s(eine)r
excellenz dem herrn landes chef mit einen kranken arrestanten zu sprechen noch das
spital zu besichtigen. Eben so darf niemand fremder, und selbst die schildwache nicht,
in die krankenzimmer eingelassen werden und können nur jene personen, deren berufs
geschäfte es mit sich bringen, in die krankenzimmer eintreten; auch darf keinem
kranken ausser der ihm bestimmten portion etwas anderes an speis und tranck oder
geld beygebracht werden, weder ist dem kranken dinte, feder, papier noch das schicken
oder annehmen münd- oder schriftlichen posten und briefe gestattet. Ausser dem
verwalter darf niemand im hause einer parthey, welche um ein oder ander krancken sich
anfrägt, eine auskunft ertheilen, und ist solche jedesmal nur nach umständen zu geben
oder in einem bedenklicheren falle an die behörde zu weisen. Die geringen krancken
und rekonvalescenten, jedoch jedes geschlecht [/] wechselweise, werden, wann es die
witterung zuläßt, nach anordnung des physici auf dem für sie besonders bestimten
verschlossenen platze geführet, und sowohl daselbst frischen luft zu geniessen, als auch
mit den ihnen angeschaften kämen unter einander unter der aufsicht der wache die köpfe
zu reinigen. Uebrigens muß alle 2b stunden des tages und der nacht der feldwäbel oder ein
unterofficier abwechselnd in dem spitale nachsehen, ob alles in der ordnung seye und die
auf dem posto befindliche wache ihrer schuldigkeit ein genüge leiste.
[11.] Begräbnißc der kranken züchtlingec
Die verstorbenen züchtlinge werden nach der gewöhnlichen zeit, und wenn sie von dem
hierzu bestimten todtenbeschauer gehörig bewilliget werden, in der stille auf den zu den
zu dasigen pfarrsprengel gehörigen freythofe [/] zur erde bestattet. Der verwalter aber hat
an den magistrat oder die obrigkeit des orts, wo von der züchtling abgegeben worden,
dessen tode sogleich die anzeige zu machen, nebst beylegung eines verzeichnisses der
zurückgelassenen kleidungs stücke oder sonstigen fahrnisse.
[12.] Obliegenheitend des verwalters, kontrolors, hauß- und hauptwachschreibers und
des feldwäbelsd
In ansehung deren wird sich auf die hier vorkomenden rubricken überhaupt aber auf
die ordnung des strafhauses, welche die verschiedenen obliegenheiten dieser 4 individuen
weitlaufiger enthält, bezogen.
a–a Im Original unterstrichen.
b Über der Zeile nachgetragen.
c–c Im Original unterstrichen.
d–d Im Original unterstrichen.
Spital als Lebensform
Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit, Band 2
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Titel
- Spital als Lebensform
- Untertitel
- Österreichische Spitalordnungen und Spitalinstruktionen der Neuzeit
- Band
- 2
- Autoren
- Martin Scheutz
- Alfred Stefan Weiß
- Verlag
- Böhlau Verlag
- Ort
- Wien
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC 3.0
- ISBN
- 978-3-205-79639-8
- Abmessungen
- 17.5 x 24.7 cm
- Seiten
- 722
- Kategorie
- Medizin