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2. „Amoralische Erscheinungen“, Straftaten und ihre Verfolgung 459
Militärtribunal einen Chauffeur zu fünf Jahren ITL, der Mitte Mai 1945 in der
Nähe von Wien in betrunkenem Zustand einen Unfall gehabt hatte. Dabei
hatten sieben Kameraden schwere und drei weitere leichte Verletzungen da-
vongetragen. Seinen Vorgesetzten, der gleichfalls alkoholisiert gewesen war
und ihm befohlen hatte, das Fahrzeug zu lenken, verurteilte das Militärtri-
bunal zu sechs Jahren ITL. Beiden gab man ausdrücklich die Schuld für das
Unglück.525
Darüber hinaus verunglückten auch einige sowjetische Militärangehörige
bei Unfällen, die Österreicher verursacht hatten. Diese waren zwar nicht al-
koholisiert gewesen, doch warf man ihnen Personen- und Sachschaden vor.
Die juristische Grundlage bildete in diesen Fällen der Artikel 59-3c des Straf-
gesetzbuches der RSFSR, der eine Freiheitsentziehung von bis zu zehn Jahren
bei folgenden Delikten vorsah: „Verletzung der Arbeitsdisziplin (Verletzung
der Verkehrsregeln, mangelhafte Ausbesserung des rollenden Materials und
der Strecke und dgl.) durch im Verkehrswesen beschäftigte Personen, wenn
diese Verletzung die Beschädigung oder Zerstörung des rollenden Materi-
als, der Strecke oder der Streckenbauten, Personenunfälle, nicht rechtzeiti-
ge Abfahrt der Züge oder Schiffe […] zur Folge gehabt hat oder hätte haben
können, sowie andere Handlungen, die die Vereitelung (Nichterfüllung) der
von der Regierung aufgestellten Beförderungspläne zur Folge haben oder die
Regelmäßigkeit und Sicherheit des Verkehrs bedrohen.“526
Ein Beispiel dafür ist der von Johann B. und Robert R. am 4. Dezember
1947 in Wiener Neudorf verursachte Autounfall, in den ein sowjetischer Pkw
verwickelt war. Während die beiden Österreicher unversehrt blieben, erlitten
die sowjetischen Insassen – darunter angeblich der Stadtkommandant von
Wien – leichte Verletzungen. Der Lenker des Wagens, Johann B., meldete den
Vorfall der österreichischen Polizei, die ihn sowjetischen Behörden übergab.
Am 7. Jänner 1948 verurteilte ihn das Militärtribunal der Zentralen Gruppe
der Streitkräfte nach Artikel 59-3c des Strafgesetzbuches der RSFSR für die
„Verletzung von Verkehrsregeln“ zu drei Jahren ITL. Johann B. kehrte erst
im Dezember 1956 zurück, fünf Jahre nach der Verbüßung seiner ursprüng-
lichen Strafe.527
525 RGVA, F. 32914, op. 1, d. 132, S. 218–264, hier: S. 243, Bericht des Kommandeurs des 336. NKVD-
Grenzregiments, Martynov, und des Leiters der Politabteilung des Regiments, Čurkin, an den Lei-
ter der Politabteilung der NKVD-Truppen zum Schutz des Hinterlandes der 3. Ukrainischen Front,
Nanejšvili, über den Dienst, die parteipolitische Arbeit, den politisch-moralischen Zustand und die
Disziplin des Regiments im 2. Quartal 1945 [Juni 1945].
526 Strafgesetzbuch der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik vom 22. November
1926 in der am 1. Januar 1952 gültigen Fassung mit Nebengesetzen und Materialien. Übersetzt von
Dr. Wilhelm Gallas. Berlin 1953, S. 21f.
527 AdBIK, Datenbank verurteilter österreichischer Zivilisten in der UdSSR; GVP, Nr. 5uv–835–97,
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Stalins Soldaten in Österreich
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Stalins Soldaten in Österreich
- Subtitle
- Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
- Author
- Barbara Stelzl-Marx
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2012
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78700-6
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 874
- Categories
- Geschichte Nach 1918