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III. Alltag, Freizeit,
Besatzungsritual620
3.1.5 Zuständigkeit von österreichischer Seite
Die rechtliche Grundlage dafür bildete zunächst der Staatsvertrag von Saint-
Germain-en-Laye von 1919. Demnach verpflichteten sich Österreich und die
„alliierten und assoziierten Regierungen“, dass „die Grabstätten der auf ihren
Gebieten beerdigten Heeres- und Marineangehörigen mit Achtung behandelt
und in Stand gehalten werden“.237 Mit dem Bundesgesetz vom 7. Juli 1948
wurde die „Fürsorge für Kriegsgräber aus dem Ersten und Zweiten Welt-
krieg“ nationalstaatlich geregelt. Neben der Republik Österreich übertrug
man die Verantwortung für die Kriegsgräberpflege dem Österreichischen
Schwarzen Kreuz (ÖSK) und dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsor-
ge (VDK).238
Schließlich verpflichtete sich Österreich mit Artikel 19 des Staatsvertra-
ges vom 15. Mai 1955, Grabanlagen der alliierten Armeen bzw. von Solda-
ten, Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern auf österreichischem Gebiet
„zu achten, zu schützen und zu erhalten; desgleichen die Gedenksteine und
Embleme dieser Gräber sowie Denkmäler, die dem militärischen Ruhm der
Armeen gewidmet sind, die auf österreichischem Staatsgebiet gegen Hitler-
Deutschland gekämpft haben“.239 Das österreichische Innenministerium ist
somit nach wie vor für die Instandhaltung auch großer Anlagen wie etwa des
„Russendenkmals“ auf dem Wiener Schwarzenbergplatz zuständig. Ausge-
nommen sind allerdings Gräber von Besatzungssoldaten, die nach 1948 in
Österreich verstarben. Sie gelten nicht mehr als „Kriegsopfer“.240
Bereits zu Beginn der Besatzungszeit übertrug die sowjetische Militärfüh-
rung die Verantwortung für die Pflege einzelner sowjetischer Grabanlagen
österreichischen Behörden. Anfang Februar 1948 forderte der Stab der CGV
von allen Militärkommandanten in der sowjetischen Besatzungszone Öster-
reichs, ihm über jeden Militärfriedhof, jedes Massengrab und jedes Denkmal
einen Akt über die Übergabe an den zuständigen Bürgermeister, einen Lage-
237 Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10.9.1919, in: Staatsgesetzblatt der Republik Öster-
reich, 1920, 21.7.1930, 303, S. 995–1245. Vgl. dazu Dornik, Erinnerung am Rande, S. 408.
238 Bundesgesetz vom 7.7.1948 über die Fürsorge für Kriegsgräber aus dem Ersten und Zweiten Welt-
krieg, in: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 1948, 175, 7.9.1948, S. 669f.; Bundesgesetz
vom 7.7.1948 über die Fürsorge und den Schutz der Kriegsgräber und Kriegsdenkmäler aus dem
Zweiten Weltkrieg für Angehörige der Alliierten, Vereinten Nationen und für Opfer des Kampfes
um ein freies, demokratisches Österreich und Opfer politischer Verfolgung, in: Bundesgesetzblatt
für die Republik Österreich, 1948, 176, 7.9.1948, S. 670. Vgl. Dornik, Erinnerung am Rande, S. 408.
239 Staatsvertrag, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Öster-
reichs, in: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 1955, 30.7.1955, 152, S. 730. Vgl. Dornik,
Erinnerung am Rande, S. 409.
240 Sixl, Freundliche Auskunft.
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Stalins Soldaten in Österreich
Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
Entnommen aus der FWF-E-Book-Library
- Title
- Stalins Soldaten in Österreich
- Subtitle
- Die Innensicht der sowjetischen Besatzung 1945–1955
- Author
- Barbara Stelzl-Marx
- Publisher
- Böhlau Verlag
- Location
- Wien
- Date
- 2012
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 3.0
- ISBN
- 978-3-205-78700-6
- Size
- 15.5 x 23.0 cm
- Pages
- 874
- Categories
- Geschichte Nach 1918