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etwa nahm „Solisten, wenn sie in Konzerten auftreten“, von der Anforderung des
Berechtigungsscheins aus und erlaubte den Prüfungskommissionen das Erlassen
der Prüfung für MusikerInnen, „die auf ihrem Fachgebiete besondere Leistungen
aufzuweisen haben“ 5
– eine Anlehnung an die Vorstellungen von Genie und Talent
statt formaler Qualifikation. Insgesamt aber wurde
– in der Sprache der Ergebnisse
des systematischen Vergleichs – vor allem die Orientierung des Der-
Musik- treu-
Bleibens mit ihrer Kontinuität des Musizierens und der chronologischen Abfolge
von Ausbildung und Auftreten immer stärker legitimiert und durchgesetzt. Andere
Orientierungen – vor allem jene, die sich negativ auf Beruf bezogen – hatten es
zunehmend schwerer, offizielle Legitimität zu erlangen. Die Auseinandersetzun-
gen um das erwerbsmäßige Musizieren in Vereinen und kleinen Kapellen auf dem
Lande (d. h. Gelegenheitsmusizieren) anlässlich der Musikerverordnung wurden
bereits behandelt. Aber auch oftmals als Notunterhalt angesehene Formen wie das
Musizieren mit Produktionslizenzen wurden nun mit der Forderung nach formaler
Qualifikation konfrontiert.6
Die rechtliche Kodifizierung und Absicherung von bestimmten Musizierformen
hatte seit den 1880er- Jahren zugenommen, eine Tendenz, die sich auch in den ersten
Jahrzehnten des 20.
Jahrhunderts fortsetzte. Immer mehr Formen des Musizierens
wurden über Gesetzestexte und Kollektivverträge darüber definiert, welche Rechte
und Pflichten die mitwirkenden Akteure hatten, während die damit verbundenen
Absicherungen gegen soziale Risiken immer zahlreicher wurden. Im Austrofaschis-
mus wurde letztere Tendenz teilweise umgekehrt, etwa durch die Reduktion der
BezieherInnen von Arbeitslosengeld und die Kürzung der Pensionen für Angestellte.7
Doch sowohl in der Ersten Republik als auch im Austrofaschismus war die abhän-
gige Lohnarbeit zentraler Bezugspunkt für den Umgang mit Musizieren. Von den
unterschiedlichen Orientierungen des Musizierens war es vor allem das Musizieren
aus Gelegenheit, das durch diese Entwicklungen unter Druck geriet. Kodifizierung
und soziale Absicherung wurden immer stärker auch als Indikatoren für „richtiges“
Musizieren gesehen. Was nicht abgesicherte Lohnarbeit war, was nicht gesetzlich
kodifiziert war, wurde bald als defizitär angesehen. Die vermehrte Gründung von
Nichtberufsmusikerverbänden in der zweiten Hälfte der 1920er- Jahre stellte eine
5 Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1933, BGBl Nr.4, über die Ausübung
des Kapellmeister- und des Musikerberufes (Kapellmeister- und Musikerverordnung), §14
a),
§19 (1).
6 Vgl. etwa Erlass der Oberoesterreichischen Landeshauptmannschaft an alle oberösterreichi-
schen Bezirkshauptmannschaften, die Bundespolizeibehörden Linz, Steyr und Wels und alle
oberösterreichischen Gemeindeämter vom 8. August 1935, Zl. 3938/1, betreffend steuerfreie
und steuerpflichtige Musiklizenzen.
7 Tálos, Austrofaschismus, 178 ff.
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Musizieren als Frage von Legitimität und
Nicht-Legitimität230
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Über die Produktion von Tönen
Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
- Title
- Über die Produktion von Tönen
- Subtitle
- Beziehungen von Arbeit und Musizieren, Österreich 1918 – 1938
- Author
- Georg Schinko
- Location
- Wien
- Date
- 2019
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- ISBN
- 978-3-205-20802-0
- Size
- 15.5 x 23.5 cm
- Pages
- 310
- Keywords
- Music-making, Musician, Work, Vocation, Art, Austria, Correspondence analysis, Life Writing, Interwar period --- Musizieren, Musiker, Arbeit, Beruf, Kunst, Österreich, Korrespondenzanalyse, Lebensgeschichtliche Erzählung, Zwischenkriegszeit
- Category
- Kunst und Kultur