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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Nationalrat eingebrachtwurde.3DerAntrag zieltevorallemdarauf ab,die »in- ternationaleKonkurrenzfähigkeitderUniversitätWienzuverbessern«4unddie StellungderPrivatdozentenandenUniversitätenzustärken.Durcheinenneuen §19a solltedieUniversitätWieneine finanzielleAutonomie imSinneder»lex Kelsen«erreichen.SosahderEntwurf folgendeNormvor:»Demakademischen Senat derUniversitätWien obliegt auchdie allgemeineRegelung der vonden Studierenden fürdenBesuchderVorlesungenunddieBenutzungder Institute zu entrichtendenGeldleistungen sowieüberhaupt aller akademischenGebüh- ren. Insbesondere hat der akademische Senat der Universität Wien über die Verwendungdieser Einnahmen zubeschließen.Die demeinzelnenLehrer aus diesen Einnahmen der Universität zugewiesenen Beträge sind der Einkom- menssteuerpflichtnichtunterworfen.«5 DieBeschäftigungmitderOrganisationsgesetznovelleimPlenumfieläußerst mager aus: ImGegensatz zudenheftigenDiskussionen zwischendenUniver- sitätenwurdedie»lexKelsen« imPlenumsachlichnichtbehandelt, derAntrag des vormals für die Universitäten zuständigenUnterstaatssekretärs und nun- mehrigensozialdemokratischenAbgeordnetenOttoGlöckel»aufAnberaumung einer Sitzung zum Zwecke der Erstattung eines mündlichen Berichtes des Ausschusses fürErziehungundUnterrichtüberdenAntrag,durchdendieBe- stimmungendesGesetzes […]betreffend dieOrganisation der akademischen BehördenandenUniversitäten, teilweise abgeändertwerden«, der eine zügige Auseinandersetzungmit dem kontroversiellen Gesetzesentwurf beabsichtigte, wurdeam17.März1921abgelehnt.6 StattdessenwurdederAntragdemAusschuss fürErziehungundUnterricht zugeteilt,welchererstübereinJahrspäter,am7. Juli1922,Berichterstattete.Der Berichterstatter Angerer schildert darin wie folgt: »Über diesen Vorschlag [Anm:konkretder finanziellenAutonomie] entspannsich einheftigerKampf, sodaß schließlichdieBeratungen imAusschusse fürErziehungundUnterricht eingestelltunddasbeabsichtigteZielaufeinemandernWegeerreichtzuwerden versuchtwerdenmusste.«7SomitbeinhaltetederendgültigeEntwurfderNovelle des Organisationsgesetzes keinerlei Bestimmungen zur ursprünglichen »lex 3 Vgl. dazuHöflechner, Baumeister des künftigenGlücks 172–191, hier 178; Als Antrag- steller schienenFelixFrank,HeinrichClessin,MaxPauly,MatthiasWimmer,ErnstHampel, HansAngerer,KarlBösch,EmmyStradal, FriedrichSchmidtundSeppStraffnerauf. 4 Initiativantrag209BlgNR1.GP1. 5 Initiativantrag209BlgNR1.GP3. 6 StPNR1.GP1186, unklar ist, worauf sichderAntrag stützt. In den StenographischenPro- tokollenwirdhierzukeineBeilagegenannt. ImIndexscheintdieserZwischenfallals»Antrag auf Abhaltung einer Sitzung am 18. III. 1921 zur Verhandlung des Antrages Angerer« auf. BeimAntragAngerer handelt es sich jedochumdenvonderGroßdeutschenPartei einge- brachtenVorschlag. 7 AB1090BlgNR1.GP1. Organisationsrecht40
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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