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Nationalrat eingebrachtwurde.3DerAntrag zieltevorallemdarauf ab,die »in-
ternationaleKonkurrenzfähigkeitderUniversitätWienzuverbessern«4unddie
StellungderPrivatdozentenandenUniversitätenzustärken.Durcheinenneuen
§19a solltedieUniversitätWieneine finanzielleAutonomie imSinneder»lex
Kelsen«erreichen.SosahderEntwurf folgendeNormvor:»Demakademischen
Senat derUniversitätWien obliegt auchdie allgemeineRegelung der vonden
Studierenden fürdenBesuchderVorlesungenunddieBenutzungder Institute
zu entrichtendenGeldleistungen sowieüberhaupt aller akademischenGebüh-
ren. Insbesondere hat der akademische Senat der Universität Wien über die
Verwendungdieser Einnahmen zubeschließen.Die demeinzelnenLehrer aus
diesen Einnahmen der Universität zugewiesenen Beträge sind der Einkom-
menssteuerpflichtnichtunterworfen.«5
DieBeschäftigungmitderOrganisationsgesetznovelleimPlenumfieläußerst
mager aus: ImGegensatz zudenheftigenDiskussionen zwischendenUniver-
sitätenwurdedie»lexKelsen« imPlenumsachlichnichtbehandelt, derAntrag
des vormals für die Universitäten zuständigenUnterstaatssekretärs und nun-
mehrigensozialdemokratischenAbgeordnetenOttoGlöckel»aufAnberaumung
einer Sitzung zum Zwecke der Erstattung eines mündlichen Berichtes des
Ausschusses fürErziehungundUnterrichtüberdenAntrag,durchdendieBe-
stimmungendesGesetzes […]betreffend dieOrganisation der akademischen
BehördenandenUniversitäten, teilweise abgeändertwerden«, der eine zügige
Auseinandersetzungmit dem kontroversiellen Gesetzesentwurf beabsichtigte,
wurdeam17.März1921abgelehnt.6
StattdessenwurdederAntragdemAusschuss fürErziehungundUnterricht
zugeteilt,welchererstübereinJahrspäter,am7. Juli1922,Berichterstattete.Der
Berichterstatter Angerer schildert darin wie folgt: Ȇber diesen Vorschlag
[Anm:konkretder finanziellenAutonomie] entspannsich einheftigerKampf,
sodaß schließlichdieBeratungen imAusschusse fürErziehungundUnterricht
eingestelltunddasbeabsichtigteZielaufeinemandernWegeerreichtzuwerden
versuchtwerdenmusste.«7SomitbeinhaltetederendgültigeEntwurfderNovelle
des Organisationsgesetzes keinerlei Bestimmungen zur ursprünglichen »lex
3 Vgl. dazuHöflechner, Baumeister des künftigenGlücks 172–191, hier 178; Als Antrag-
steller schienenFelixFrank,HeinrichClessin,MaxPauly,MatthiasWimmer,ErnstHampel,
HansAngerer,KarlBösch,EmmyStradal, FriedrichSchmidtundSeppStraffnerauf.
4 Initiativantrag209BlgNR1.GP1.
5 Initiativantrag209BlgNR1.GP3.
6 StPNR1.GP1186, unklar ist, worauf sichderAntrag stützt. In den StenographischenPro-
tokollenwirdhierzukeineBeilagegenannt. ImIndexscheintdieserZwischenfallals»Antrag
auf Abhaltung einer Sitzung am 18. III. 1921 zur Verhandlung des Antrages Angerer« auf.
BeimAntragAngerer handelt es sich jedochumdenvonderGroßdeutschenPartei einge-
brachtenVorschlag.
7 AB1090BlgNR1.GP1.
Organisationsrecht40
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik