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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Verordnungswegüberwiesen«12. Da keine entsprechendeVerordnung erfolgte, wurdedieDisziplinargerichtsbarkeit autonomvondenUniversitäten – für die UniversitätWiendurchdenAkademischenSenatmit derErlassungderDiszi- plinarordnung imOktober1922 fürderenLehrkräfte–geregelt.13 Gem. §9OG1873 setzte sichderAkademische Senat aus demRektor, dem Prorektor (also dem Rektor des vergangenen Studienjahres), sämtlichen De- kanenundProdekanen sowie zusätzlich aus einemMitglied aus jedemProfes- sorenkollegiumzusammen.Die letzterenMitgliederwurdenSenatorengenannt und vomProfessorenkollegium auf drei Jahre gewählt, hiefür waren auch au- ßerordentlicheProfessorenundseitderNovelledesOrganisationsgesetzes1922 sogar Privatdozentenwählbar – die juridische Fakultät nahm von dieser Be- stimmung im Untersuchungszeitraum keinen Gebrauch. Zum Dekan bzw. RektorkonntennurordentlicheProfessorengewähltwerden. DieRektorswahlerfolgtedurchWahlmänner.NachdemOrganisationsgesetz 1873 wurden durch jedes Professorenkollegium vier Wahlmänner entsendet. Diesewurden aus demProfessorenkollegiumgewählt,mindestens zwei davon mussten ordentliche Professoren sein. DieNovelle 1922 behielt zwar die indi- rekteWahl bei, doch änderte sie die Zusammensetzung derWahlmänner zu- gunstenderaußerordentlichenProfessorenundderPrivatdozenten.Sowurden diese stärkerberücksichtigt,wenn ihreZahl »einViertel derZahlderordentli- chenProfessorenerreichte«–dieswar anderRechts- undStaatswissenschaft- lichen Fakultät während des Untersuchungszeitraumes jedes Studienjahr ab- gesehenvon1932/33, alsdieZahlder außerordentlichenProfessorenzugering war, gegeben.Demnach entsandte dieRechts- undStaatswissenschaftliche Fa- kultät insgesamtsechsWahlmänner,vierdavonwurdendurchdieordentlichen ProfessorenausihrerMittegewähltunddieaußerordentlichenProfessorenund diePrivatdozentenwähltenaus ihrerMitte je einenWahlmann.14 Die nachstehende Tabelle zeigt die Mitglieder der Rechts- und Staatswis- senschaftlichen Fakultät, die im Untersuchungszeitraum im Akademischen Senat tätigwaren. Zusätzlich stellte die juridische Fakultät folgendeRektoren: ErnstSchwind(1919/20),HansSperl(1924/25),WenzelGleispach(1929/30)und AlexanderHold-Ferneck (1934/35). 12 AB1090BlgNR1.GP1. 13 BeschlussdesAkademischenSenatesvom6.12. 1922,UAW,AkademischerSenatGZ447ex 1921/22.ZurDisziplinargerichtsbarkeit vgl. 79–99. 14 §10Abs. 2OG1873 idFBGBl546/1922. Organisationsrecht42
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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