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Verordnungswegüberwiesen«12. Da keine entsprechendeVerordnung erfolgte,
wurdedieDisziplinargerichtsbarkeit autonomvondenUniversitäten – für die
UniversitätWiendurchdenAkademischenSenatmit derErlassungderDiszi-
plinarordnung imOktober1922 fürderenLehrkräfte–geregelt.13
Gem. §9OG1873 setzte sichderAkademische Senat aus demRektor, dem
Prorektor (also dem Rektor des vergangenen Studienjahres), sämtlichen De-
kanenundProdekanen sowie zusätzlich aus einemMitglied aus jedemProfes-
sorenkollegiumzusammen.Die letzterenMitgliederwurdenSenatorengenannt
und vomProfessorenkollegium auf drei Jahre gewählt, hiefür waren auch au-
ßerordentlicheProfessorenundseitderNovelledesOrganisationsgesetzes1922
sogar Privatdozentenwählbar – die juridische Fakultät nahm von dieser Be-
stimmung im Untersuchungszeitraum keinen Gebrauch. Zum Dekan bzw.
RektorkonntennurordentlicheProfessorengewähltwerden.
DieRektorswahlerfolgtedurchWahlmänner.NachdemOrganisationsgesetz
1873 wurden durch jedes Professorenkollegium vier Wahlmänner entsendet.
Diesewurden aus demProfessorenkollegiumgewählt,mindestens zwei davon
mussten ordentliche Professoren sein. DieNovelle 1922 behielt zwar die indi-
rekteWahl bei, doch änderte sie die Zusammensetzung derWahlmänner zu-
gunstenderaußerordentlichenProfessorenundderPrivatdozenten.Sowurden
diese stärkerberücksichtigt,wenn ihreZahl »einViertel derZahlderordentli-
chenProfessorenerreichte«–dieswar anderRechts- undStaatswissenschaft-
lichen Fakultät während des Untersuchungszeitraumes jedes Studienjahr ab-
gesehenvon1932/33, alsdieZahlder außerordentlichenProfessorenzugering
war, gegeben.Demnach entsandte dieRechts- undStaatswissenschaftliche Fa-
kultät insgesamtsechsWahlmänner,vierdavonwurdendurchdieordentlichen
ProfessorenausihrerMittegewähltunddieaußerordentlichenProfessorenund
diePrivatdozentenwähltenaus ihrerMitte je einenWahlmann.14
Die nachstehende Tabelle zeigt die Mitglieder der Rechts- und Staatswis-
senschaftlichen Fakultät, die im Untersuchungszeitraum im Akademischen
Senat tätigwaren. Zusätzlich stellte die juridische Fakultät folgendeRektoren:
ErnstSchwind(1919/20),HansSperl(1924/25),WenzelGleispach(1929/30)und
AlexanderHold-Ferneck (1934/35).
12 AB1090BlgNR1.GP1.
13 BeschlussdesAkademischenSenatesvom6.12. 1922,UAW,AkademischerSenatGZ447ex
1921/22.ZurDisziplinargerichtsbarkeit vgl. 79–99.
14 §10Abs. 2OG1873 idFBGBl546/1922.
Organisationsrecht42
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik