Page - 51 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Image of the Page - 51 -
Text of the Page - 51 -
präzisierte diese jedoch11und stärkte dieRechtsstellung desHabilitationswer-
bers u.a. durchdie zusätzlicheEinführungvonRechtsmitteln.DieGründe für
eineAbweisung desHabilitationsgesuchs ohne der Prüfung auf wissenschaft-
liche Eignung blieben zwar gleich, dochmusste das Professorenkollegiumbei
einer mit einfacher Stimmmehrheit zustande gekommenen Abweisung »aus
einem in der Person des Bewerbers gelegenenGrund […] demBewerber auf
dessenVerlangendieGründederAblehnungschriftlichbekannt […]geben«.12
DagegenkonntederHabilitationswerbereinRechtsmittelandenAkademischen
Senat einlegen. Die HabilN 1920 berücksichtigte einige Forderungen der Pri-
vatdozenten, setzte sie jedoch nicht vollinhaltlich durch: So postulierten die
Wiener Privatdozenten die Einführung von Fristen für die Erledigung einer
Habilitation.Demnach solltenHabilitationsgesuche innerhalb eines Jahres er-
ledigtwerden. InderHabilN1920 findet sichzwareine Jahresfrist, diemitder
Überreichung des Habilitationsgesuches begann, jedoch musste innerhalb
dieserFrist nachPrüfungderHabilitationsschrift lediglichüberdieZulassung
desBewerbers zumweiterenHabilitationsverfahrenbeschlossenwerden.13
ImFalle der Zurückweisung einesHabilitationswerbers konnte einneuerli-
cherHabilitationsversucherstnachAblaufvonzweiJahrenundmiteinerneuen
Habilitationsschriftunternommenwerden–undzwarnichtnurbeidemselben
sondernauchbei einemanderenProfessorenkollegium.14
ImautoritärenStändestaatwurdendieHabilitationsvorschriftenverschärft.
DemnachwarendieösterreichischeStaatsbürgerschaftundeinösterreichisches
Reifezeugnis Voraussetzung für eine Habilitation, nur in »besonders rück-
sichtswürdigenAusnahmsfällen«15 sollte davon abgerückt werden. Die durch-
geführtenÄnderungenschwächtendieRechtsstellungdesHabilitationswerbers
und stärkten dafür dasMinisterium. Sowurde die Bestimmungüber dieVer-
weigerungderBestätigungdurchdasMinisteriumdahingehendgeändert,dass
nunmehr keine Begründung der Entscheidung erfolgen musste. Die neu ge-
schaffenenMöglichkeiten, die Lehrbefugnis zu entziehen, eröffnetendemUn-
terrichtsministereinenWeg,unliebsamePrivatdozenten los zuwerden.
11 Sobeispielsweise durchdie detailliertenBestimmungen zudenVoraussetzungen, die eine
Habilitationsschrift zu erfüllen hatte, und auf was fürWissen beimKolloquiumWert zu
legenwar.
12 §6Abs. 2HabilN1920.Es istwahrscheinlich,dassdieseBestimmungeineReaktionaufdas
HabilitationsverfahrenvonKarlAdlerwar (sieheunten imKapitelHandelsrecht).
13 §7Abs.1u. 3HabilN1920.
14 §14Abs. 3HabilN1920.
15 §3Abs.2HabilN1920 idFBGBl34/1934.
Habilitationsrecht 51
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik