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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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präzisierte diese jedoch11und stärkte dieRechtsstellung desHabilitationswer- bers u.a. durchdie zusätzlicheEinführungvonRechtsmitteln.DieGründe für eineAbweisung desHabilitationsgesuchs ohne der Prüfung auf wissenschaft- liche Eignung blieben zwar gleich, dochmusste das Professorenkollegiumbei einer mit einfacher Stimmmehrheit zustande gekommenen Abweisung »aus einem in der Person des Bewerbers gelegenenGrund […] demBewerber auf dessenVerlangendieGründederAblehnungschriftlichbekannt […]geben«.12 DagegenkonntederHabilitationswerbereinRechtsmittelandenAkademischen Senat einlegen. Die HabilN 1920 berücksichtigte einige Forderungen der Pri- vatdozenten, setzte sie jedoch nicht vollinhaltlich durch: So postulierten die Wiener Privatdozenten die Einführung von Fristen für die Erledigung einer Habilitation.Demnach solltenHabilitationsgesuche innerhalb eines Jahres er- ledigtwerden. InderHabilN1920 findet sichzwareine Jahresfrist, diemitder Überreichung des Habilitationsgesuches begann, jedoch musste innerhalb dieserFrist nachPrüfungderHabilitationsschrift lediglichüberdieZulassung desBewerbers zumweiterenHabilitationsverfahrenbeschlossenwerden.13 ImFalle der Zurückweisung einesHabilitationswerbers konnte einneuerli- cherHabilitationsversucherstnachAblaufvonzweiJahrenundmiteinerneuen Habilitationsschriftunternommenwerden–undzwarnichtnurbeidemselben sondernauchbei einemanderenProfessorenkollegium.14 ImautoritärenStändestaatwurdendieHabilitationsvorschriftenverschärft. DemnachwarendieösterreichischeStaatsbürgerschaftundeinösterreichisches Reifezeugnis Voraussetzung für eine Habilitation, nur in »besonders rück- sichtswürdigenAusnahmsfällen«15 sollte davon abgerückt werden. Die durch- geführtenÄnderungenschwächtendieRechtsstellungdesHabilitationswerbers und stärkten dafür dasMinisterium. Sowurde die Bestimmungüber dieVer- weigerungderBestätigungdurchdasMinisteriumdahingehendgeändert,dass nunmehr keine Begründung der Entscheidung erfolgen musste. Die neu ge- schaffenenMöglichkeiten, die Lehrbefugnis zu entziehen, eröffnetendemUn- terrichtsministereinenWeg,unliebsamePrivatdozenten los zuwerden. 11 Sobeispielsweise durchdie detailliertenBestimmungen zudenVoraussetzungen, die eine Habilitationsschrift zu erfüllen hatte, und auf was fürWissen beimKolloquiumWert zu legenwar. 12 §6Abs. 2HabilN1920.Es istwahrscheinlich,dassdieseBestimmungeineReaktionaufdas HabilitationsverfahrenvonKarlAdlerwar (sieheunten imKapitelHandelsrecht). 13 §7Abs.1u. 3HabilN1920. 14 §14Abs. 3HabilN1920. 15 §3Abs.2HabilN1920 idFBGBl34/1934. Habilitationsrecht 51
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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