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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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entsprechendenVerordnungenvorgesehenwar, zu verlangen.4DadieKollegi- engelder alleine den Lebensunterhalt nicht sichern konnten, waren Privatdo- zentenmeistens genötigt, aus wirtschaftlichenGründen einenweiteren Beruf auszuüben. SobeklagtendieWiener Privatdozenten in ihrerDenkschrift 1919 die herrschenden Zustände: »Die unzureichende wirtschaftliche Fundierung des Dozentenberufes hat viele Privatdozenten genötigt, noch einem zweiten Beruf nachzugehn [sic]. Beispielsweise ist von den 42 Privatdozenten der ju- ristischen Fakultät nur 1 ausschließlichDozent, 29 stehn [sic] imöffentlichen Dienst, 7 betätigen sich in selbständigenUnternehmungen oder in freien Be- rufen. […]Dadurch ist demDozentenberuf vielfach das Stigma einerNeben- beschäftigung, eines zwar achtbaren, aber imGrundenur geduldeten Sonder- sports aufgedrückt, und eswerdenoft unerhörte Zumutungen andieArbeits- kraft gerade tüchtiger, verwendbarerMännergestellt.«5 DieHabilN1920beschränktesichnichtaufBestimmungenzurHabilitation, sieregelteauchdiePflichtenundRechtederPrivatdozenten.ZurFörderungdes akademischenNachwuchses sah dieHabilN 1920 finanzielle Unterstützungen vor, die aufAntragdesProfessorenkollegiumsbewilligtwerdenkonnten–von dieserMöglichkeit wurde jedoch in der Praxis wenigGebrauch gemacht.6Ex- plizit erwähnt wurde auch die Option, sich als Privatdozent für eine vakante Lehrkanzel zubewerben.Gem.§20HabilN1920konntedasProfessorenkolle- gium vorschlagen, Privatdozenten, »die durch regelmäßige Ausübung ihrer Lehrtätigkeit und durch fortgesetzte wissenschaftliche Arbeit erfolgreich ge- wirkthaben«,7zubesoldetenaußerordentlichenProfessorenzuernennen.War eine Ernennung zum außerordentlichen Professor nichtmöglich, so sah §20 Abs. 3 legcitdieMöglichkeitderVerleihungdesTitels einesaußerordentlichen oder ordentlichen Professors vor, um die »Anerkennung ihrer akademischen Wirksamkeit« zu zeigen – dabei handelte es sich um einen relativ billigen Ausweg, da der Titel allein keinerlei Rechtemit sich brachte und den Privat- dozenten weder mehr Mitsprache, noch eine finanzielle Absicherung garan- tierte. Weiters regeltedieHabilitationsnorm1920,wanndieLehrbefugnis zumEr- löschen kam.Neben demVerzicht auf die venia docendi durch denPrivatdo- zenten,konntediesunterUmständenbeiVerlegungdesWohnsitzes»außerhalb der Hochschulstadt« oder durch die Nichtausübung der Lehrtätigkeit »durch 4 Vgl. §1 Abs.4 KollegiengeldVO 8.8. 1921 BGBl 445/1921; §1 Abs.4 KollegiengeldVO 4.9. 1925BGBl337/1925; §1Abs.4KollegiengeldVO5.9. 1933BGBl417/1933. 5 Denkschrift der Privatdozenten der Universität Wien an den deutschösterreichischen Staatsrat,denakademischenSenatunddieFakultätenderWienerUniversität,UAGraz, Jur. Dek.1918/19, 776ex1918/19,Punkt11. 6 Vgl.Höflechner, BaumeisterdeskünftigenGlücks139. 7 §20Abs.1HabilN1920. Dienstrecht54
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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