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vieraufeinanderfolgendeSemester«erfolgen.AuchbestanddieMöglichkeit,die
LehrbefugnisdurcheinDisziplinarerkenntnis zuverlieren.WennPrivatdozen-
ten »andauernd ihre Lehrbefugnis nur unregelmäßig ausüb[t]en und bei an-
derweitiger Berufstätigkeit an den wissenschaftlichen Arbeiten ihres Faches
nichtmehr«8 teilnahmen, konnte sie dasProfessorenkollegiumauffordern, auf
ihre Lehrbefugnis zu verzichten und beimangelnder Besserung im folgenden
SemesterdieEntziehungderLehrbefugnisbeschließen.9NachderNovelle193410
konntederUnterrichtsminister–zeitlichzunächstbis31. Juli 1935befristet11–
die Bestätigung der Lehrbefugnis »aus wichtigen Gründen des öffentlichen
Wohleswiderrufen«12. Zusätzlichwurde auch das Erlöschen der Lehrbefugnis
ausAltersgründeneingeführt.Analog zudenPensionsvorschriften fürProfes-
soren, endete die Tätigkeit als Privatdozent mit der Vollendung des 70. Le-
bensjahres. Jedoch konnte der Unterrichtsminister »das Erlöschen dieser Be-
fugnis [Anm.der venia docendi] schonnachVollendungdes 65. Lebensjahres
ohneAngabevonGründenaussprechen«13.
B. Professoren14
DasOrganisationsgesetzunterschiedgem.§2Abs.2OG1873ordentlicheund
außerordentliche Professoren; beideGruppenwurdenvomStaat bleibend an-
gestellt. Ordentliche Professorenwurden als solche imErnennungsdekret be-
zeichnet. Sie vertraten die Hauptfächer an ihrer Fakultät. Aus ihrem Kreis
wurden Dekane und Rektoren gewählt; sie hatten durch ihre Teilnahme am
Professorenkollegiumund amAkademischen Senat eine wichtige Position an
denUniversitäten.DieaußerordentlichenProfessorenwarenebenfallsbleibend
angestellt, »und zwar entweder für Lehrfächer, welche nicht als Hauptfächer
systemisiert [waren],deren […]Vertretungaberdochwünschenswerth [war],
oder zur verstärkten Vertretung« einesHauptfaches, »oder zur Anerkennung
vonVerdiensten, welche sich Lehrer als Privatdocenten an derUniversität er-
8 §21Abs. 3HabilN1920.
9 Vgl.dazudenDisziplinarfall gegenFranzLeifer,weiterunten83f.
10 VO 23.5. 1934 BGBl 34/1934 womit die Vollzugsanweisung 2.9. 1920 StGBl 415/1920 be-
treffenddieZulassungunddieLehrtätigkeit derPrivatdozentenandenHochschulen (Ha-
bilitationsnorm)abgeändertwird.
11 Diese Befristungwurde zunächst bis zum31.7. 1936 verlängert (vgl. BGBl 319/1935) und
dannabermalsbis zumEndedesStudienjahres1937/38 (vgl.BGBl243/1936).
12 §21Abs. 1Punkt6HabilN1920 idFBGBl34/1934.
13 §21Abs. 1Punkt4HabilN1920 idFBGBl34/1934.
14 Vgl.zuderRechtsstellungderProfessoren:Wagner,UniversitätsprofessoreninÖsterreich.
ObwohlessichumeinerechtshistorischeDissertationhandelt,verwendetedieAutorinkeine
Archivquellen.DieArbeitgibt lediglicheinengrobenÜberblickundgehtnicht indieTiefe.
Professoren 55
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik