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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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vieraufeinanderfolgendeSemester«erfolgen.AuchbestanddieMöglichkeit,die LehrbefugnisdurcheinDisziplinarerkenntnis zuverlieren.WennPrivatdozen- ten »andauernd ihre Lehrbefugnis nur unregelmäßig ausüb[t]en und bei an- derweitiger Berufstätigkeit an den wissenschaftlichen Arbeiten ihres Faches nichtmehr«8 teilnahmen, konnte sie dasProfessorenkollegiumauffordern, auf ihre Lehrbefugnis zu verzichten und beimangelnder Besserung im folgenden SemesterdieEntziehungderLehrbefugnisbeschließen.9NachderNovelle193410 konntederUnterrichtsminister–zeitlichzunächstbis31. Juli 1935befristet11– die Bestätigung der Lehrbefugnis »aus wichtigen Gründen des öffentlichen Wohleswiderrufen«12. Zusätzlichwurde auch das Erlöschen der Lehrbefugnis ausAltersgründeneingeführt.Analog zudenPensionsvorschriften fürProfes- soren, endete die Tätigkeit als Privatdozent mit der Vollendung des 70. Le- bensjahres. Jedoch konnte der Unterrichtsminister »das Erlöschen dieser Be- fugnis [Anm.der venia docendi] schonnachVollendungdes 65. Lebensjahres ohneAngabevonGründenaussprechen«13. B. Professoren14 DasOrganisationsgesetzunterschiedgem.§2Abs.2OG1873ordentlicheund außerordentliche Professoren; beideGruppenwurdenvomStaat bleibend an- gestellt. Ordentliche Professorenwurden als solche imErnennungsdekret be- zeichnet. Sie vertraten die Hauptfächer an ihrer Fakultät. Aus ihrem Kreis wurden Dekane und Rektoren gewählt; sie hatten durch ihre Teilnahme am Professorenkollegiumund amAkademischen Senat eine wichtige Position an denUniversitäten.DieaußerordentlichenProfessorenwarenebenfallsbleibend angestellt, »und zwar entweder für Lehrfächer, welche nicht als Hauptfächer systemisiert [waren],deren […]Vertretungaberdochwünschenswerth [war], oder zur verstärkten Vertretung« einesHauptfaches, »oder zur Anerkennung vonVerdiensten, welche sich Lehrer als Privatdocenten an derUniversität er- 8 §21Abs. 3HabilN1920. 9 Vgl.dazudenDisziplinarfall gegenFranzLeifer,weiterunten83f. 10 VO 23.5. 1934 BGBl 34/1934 womit die Vollzugsanweisung 2.9. 1920 StGBl 415/1920 be- treffenddieZulassungunddieLehrtätigkeit derPrivatdozentenandenHochschulen (Ha- bilitationsnorm)abgeändertwird. 11 Diese Befristungwurde zunächst bis zum31.7. 1936 verlängert (vgl. BGBl 319/1935) und dannabermalsbis zumEndedesStudienjahres1937/38 (vgl.BGBl243/1936). 12 §21Abs. 1Punkt6HabilN1920 idFBGBl34/1934. 13 §21Abs. 1Punkt4HabilN1920 idFBGBl34/1934. 14 Vgl.zuderRechtsstellungderProfessoren:Wagner,UniversitätsprofessoreninÖsterreich. ObwohlessichumeinerechtshistorischeDissertationhandelt,verwendetedieAutorinkeine Archivquellen.DieArbeitgibt lediglicheinengrobenÜberblickundgehtnicht indieTiefe. Professoren 55
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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