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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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der Lage ist, sich die Bücher aus derReklambibliothek zu kaufen, geschweige denn einewissenschaftliche Literatur anzuschaffen«19. Zwar warenbereits für dasVerwaltungsjahr 1917/18bis 1919/20 »provisorischeVerbesserung[en]der Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse der Hochschulprofessoren«20 durchgeführtworden,dochkonntendiesenurdie schlimmsteNot lindern. 1919 folgtedasneueBesoldungsgesetz.21DiesessahfüreinenExtraordinarius anderUniversitätWieneinEinstiegsgehalt von12.000Kvor, hinzukamenein Ortszuschlag von 30%und einWienzuschlag von 1000K. Somit kamein au- ßerordentlicher Professor im ersten Dienstjahr auf 16.600 K, was zwar deren Situationmerkbarverbesserte,abertrotzdemweitunterdemEinkommeneines tschechoslowakischen Extraordinarius lag. EinWiener Ordinarius bekam im erstenJahrein jährlichesGehaltvon18.000K,zusätzlichstandenihmnochder Ortszuschlagvon30%unddieWienzulagevon3000Kzu.Alle vier Jahrever- besserte sich dasGrundgehalt um2000K, bis zu einemBetrag von 28.000K. Darüber hinaus hatten die außerordentlichen und ordentlichen Professoren »AnspruchaufdieHälfte der für ihreVorlesungenundÜbungeneingehenden Kollegiengelder, soferndieseHälfte denBetrag von5000Knichtübersteigt.«22 WeiterhinbestandauchdieMöglichkeit,sichdurchPersonalzulageneinhöheres Gehaltauszubedingen.23FürdieLeitungvonSeminarenundInstitutenkonnten zusätzlichRemunerationenhinzukommen. DerVorgangbei derBesetzungvonLehrkanzelnwurde imZugeder gradu- ellenAbschaffung derKonkursprüfungen durch einen Erlass desUnterrichts- ministers imDezember1848geregelt; auch inderErstenRepublikwurdediese Vorgehensweisebeibehalten.24Demnachwurdeeine freieStelle ausgeschrieben und Bewerber konnten ihre Unterlagen einschicken. Als nächsten Schritt er- stellte das Professorenkollegium einen Dreiervorschlag, dabei musste es sich nichtaufdieeingeschicktenBewerbungenbeschränken;auchPersonen,diesich nichtbeworbenhatten,konntenvomProfessorenkollegiumnominiertwerden. DieKandidatenhattenalsMindestvoraussetzungdieHabilitationserfordernisse 19 StPKNV44.Sitzung, 1233. 20 542BlgKNV5. 21 G18.12. 1919StGBl571/1919betreffenddieStellungunddieBezügederProfessorenanden staatlichenHochschulenundgleichgehaltenenUnterrichtsanstalten. 22 §5Abs.1 G 18.12. 1919 StGBl 571/1919 betreffend die Stellung unddie Bezüge der Pro- fessorenandenstaatlichenHochschulenundgleichgehaltenenUnterrichtsanstalten. 23 EinesolchehattebeispielsweiseWenzelGleispachbereits1909anderDeutschenUniversität inPragbekommen(2000Kjährlich)undderenFortbestandwurdeauchbeiderBestellung zumordentlichenProfessor inWien explizit erwähnt. Vgl. Beilagen zuma.u. Vortrag des Unterrichtsministers Hussarek vom 21.2. 1915,ÖStA AVA, Unterricht Allg., Univ.Wien, Karton610,PersonalaktGleispachWenzel. 24 E 11.12. 1848 RGBl Ergänzungsband Nr.20 womit zur Normierung des Verfahrens bei Wiederbesetzung erledigter Lehrkanzeln anUniversitäten etc. eine provisorische Anord- nunggetroffenwird. Professoren 57
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938