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der Lage ist, sich die Bücher aus derReklambibliothek zu kaufen, geschweige
denn einewissenschaftliche Literatur anzuschaffen«19. Zwar warenbereits für
dasVerwaltungsjahr 1917/18bis 1919/20 »provisorischeVerbesserung[en]der
Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse der Hochschulprofessoren«20
durchgeführtworden,dochkonntendiesenurdie schlimmsteNot lindern.
1919 folgtedasneueBesoldungsgesetz.21DiesessahfüreinenExtraordinarius
anderUniversitätWieneinEinstiegsgehalt von12.000Kvor, hinzukamenein
Ortszuschlag von 30%und einWienzuschlag von 1000K. Somit kamein au-
ßerordentlicher Professor im ersten Dienstjahr auf 16.600 K, was zwar deren
Situationmerkbarverbesserte,abertrotzdemweitunterdemEinkommeneines
tschechoslowakischen Extraordinarius lag. EinWiener Ordinarius bekam im
erstenJahrein jährlichesGehaltvon18.000K,zusätzlichstandenihmnochder
Ortszuschlagvon30%unddieWienzulagevon3000Kzu.Alle vier Jahrever-
besserte sich dasGrundgehalt um2000K, bis zu einemBetrag von 28.000K.
Darüber hinaus hatten die außerordentlichen und ordentlichen Professoren
»AnspruchaufdieHälfte der für ihreVorlesungenundÜbungeneingehenden
Kollegiengelder, soferndieseHälfte denBetrag von5000Knichtübersteigt.«22
WeiterhinbestandauchdieMöglichkeit,sichdurchPersonalzulageneinhöheres
Gehaltauszubedingen.23FürdieLeitungvonSeminarenundInstitutenkonnten
zusätzlichRemunerationenhinzukommen.
DerVorgangbei derBesetzungvonLehrkanzelnwurde imZugeder gradu-
ellenAbschaffung derKonkursprüfungen durch einen Erlass desUnterrichts-
ministers imDezember1848geregelt; auch inderErstenRepublikwurdediese
Vorgehensweisebeibehalten.24Demnachwurdeeine freieStelle ausgeschrieben
und Bewerber konnten ihre Unterlagen einschicken. Als nächsten Schritt er-
stellte das Professorenkollegium einen Dreiervorschlag, dabei musste es sich
nichtaufdieeingeschicktenBewerbungenbeschränken;auchPersonen,diesich
nichtbeworbenhatten,konntenvomProfessorenkollegiumnominiertwerden.
DieKandidatenhattenalsMindestvoraussetzungdieHabilitationserfordernisse
19 StPKNV44.Sitzung, 1233.
20 542BlgKNV5.
21 G18.12. 1919StGBl571/1919betreffenddieStellungunddieBezügederProfessorenanden
staatlichenHochschulenundgleichgehaltenenUnterrichtsanstalten.
22 §5Abs.1 G 18.12. 1919 StGBl 571/1919 betreffend die Stellung unddie Bezüge der Pro-
fessorenandenstaatlichenHochschulenundgleichgehaltenenUnterrichtsanstalten.
23 EinesolchehattebeispielsweiseWenzelGleispachbereits1909anderDeutschenUniversität
inPragbekommen(2000Kjährlich)undderenFortbestandwurdeauchbeiderBestellung
zumordentlichenProfessor inWien explizit erwähnt. Vgl. Beilagen zuma.u. Vortrag des
Unterrichtsministers Hussarek vom 21.2. 1915,ÖStA AVA, Unterricht Allg., Univ.Wien,
Karton610,PersonalaktGleispachWenzel.
24 E 11.12. 1848 RGBl Ergänzungsband Nr.20 womit zur Normierung des Verfahrens bei
Wiederbesetzung erledigter Lehrkanzeln anUniversitäten etc. eine provisorische Anord-
nunggetroffenwird.
Professoren 57
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik