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wennsiedieEignungzuordentlichenAssistentenbesitzenund ihreBelassung
imDienstebesonderswünschenswert ist.«DieordentlichenAssistentenwurden
ebenfalls jeweils auf zwei Jahrebestellt, konnten jedochohneBegrenzungwei-
terbestellt werden. Sie mussten qualifizierter sein als die außerordentlichen
Assistenten,prinzipiellmusstensiedie»EignungzumHochschullehramteoder
einegleichzuhaltendewissenschaftlicheoderpraktischeEignung«40vorweisen.
SomitwardieseGruppeanAssistenten inderRegelbereitshabilitiert.
Die Idee hinter der Aufteilung der Assistenten in zwei Gruppen war die
Überprüfung von deren Eignung: »Auf diesem Wege sollen einerseits jene
Kräfte, die als künftigeHochschullehrer inbegründeteAussicht kommen, ent-
sprechend vorgebildet werden, andererseits Anwärter, welche die Eignung als
Hochschullehrer nicht besitzen, rechtzeitig einem anderen Berufe zugeführt
werden.«41Die Besoldung derAssistenten orientierte sich an den Lehrern der
staatlichenMittelschulen. So bezogen außerordentlicheAssistenten einGehalt
wie einwirklicher Lehrer derwissenschaftlichenFächer an staatlichenMittel-
schulen(Stammgehalt),mitallezweiJahresteigendenAktivitätszulagen.Einem
ordentlichen Assistenten hingegen stand eine Jahresbesoldung »im Gesamt-
ausmaße der nachder anrechenbarenDienstzeit gebührendenBezüge (Gehalt
undAktivitätszulage)eineswirklichenLehrersderwissenschaftlichenFächeran
staatlichenMittelschulen« zu. Berichterstatter Emil Schneider42 führte in der
Sitzung derKonstituierendenNationalversammlung dazu näher aus: »Die or-
dentlichenAssistentenbekommeneinGrundgehaltvon2.800KmitdenZulagen
der IX., VIII. und VII. Rangklasse. Es ist daher einem Assistenten an der
Hochschule inWienmöglich, nach 25 jährigerDienstzeit die bescheideneGe-
samtsumme von 8.120K zu erreichen. Die außerordentlichenAssistenten be-
kommenebenfallsdenGrundgehaltvon2.800K,nachzweiJahren60,nachvier
Jahren 80 und nach sechs Jahren 100Prozent der Aktivitätszulage. Die Hilfs-
assistenten bekommen 75Prozent des Stammgehaltes der außerordentlichen
Assistenten.«43
Die Entscheidung über die Einrichtung von Assistentenstellen stand den
»beteiligten Staatsämtern« zu, die auf Antrag des Professorenkollegiums tätig
wurden.AufAntragdesProfessorenkollegiumskonntedaszuständigeStaatsamt
unentgeltlicheAssistentenbestellen, diese erhieltengem.§3Abs. 5AssistentG
vorübergehendkeineBesoldung.VondieserBestimmungwurdeamInstitut für
das gesamte Strafrecht undKriminalistik der UniversitätWien Gebrauch ge-
40 §2Abs.1 lit. bAssistentG.
41 515derBeilagen,KNV.
42 EmilSchneider,MitgliedderKNVfürdieChristlichSozialePartei, zwischen1922und1926
Unterrichtsminister, vgl. Kurzbiographie auf [http://www.parlament.gv/WWER/PAD_
01747/–abgerufen18.12. 2013].
43 StPKNV44.Sitzung, 1230.
Assistent/inn/en 63
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik