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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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wennsiedieEignungzuordentlichenAssistentenbesitzenund ihreBelassung imDienstebesonderswünschenswert ist.«DieordentlichenAssistentenwurden ebenfalls jeweils auf zwei Jahrebestellt, konnten jedochohneBegrenzungwei- terbestellt werden. Sie mussten qualifizierter sein als die außerordentlichen Assistenten,prinzipiellmusstensiedie»EignungzumHochschullehramteoder einegleichzuhaltendewissenschaftlicheoderpraktischeEignung«40vorweisen. SomitwardieseGruppeanAssistenten inderRegelbereitshabilitiert. Die Idee hinter der Aufteilung der Assistenten in zwei Gruppen war die Überprüfung von deren Eignung: »Auf diesem Wege sollen einerseits jene Kräfte, die als künftigeHochschullehrer inbegründeteAussicht kommen, ent- sprechend vorgebildet werden, andererseits Anwärter, welche die Eignung als Hochschullehrer nicht besitzen, rechtzeitig einem anderen Berufe zugeführt werden.«41Die Besoldung derAssistenten orientierte sich an den Lehrern der staatlichenMittelschulen. So bezogen außerordentlicheAssistenten einGehalt wie einwirklicher Lehrer derwissenschaftlichenFächer an staatlichenMittel- schulen(Stammgehalt),mitallezweiJahresteigendenAktivitätszulagen.Einem ordentlichen Assistenten hingegen stand eine Jahresbesoldung »im Gesamt- ausmaße der nachder anrechenbarenDienstzeit gebührendenBezüge (Gehalt undAktivitätszulage)eineswirklichenLehrersderwissenschaftlichenFächeran staatlichenMittelschulen« zu. Berichterstatter Emil Schneider42 führte in der Sitzung derKonstituierendenNationalversammlung dazu näher aus: »Die or- dentlichenAssistentenbekommeneinGrundgehaltvon2.800KmitdenZulagen der IX., VIII. und VII. Rangklasse. Es ist daher einem Assistenten an der Hochschule inWienmöglich, nach 25 jährigerDienstzeit die bescheideneGe- samtsumme von 8.120K zu erreichen. Die außerordentlichenAssistenten be- kommenebenfallsdenGrundgehaltvon2.800K,nachzweiJahren60,nachvier Jahren 80 und nach sechs Jahren 100Prozent der Aktivitätszulage. Die Hilfs- assistenten bekommen 75Prozent des Stammgehaltes der außerordentlichen Assistenten.«43 Die Entscheidung über die Einrichtung von Assistentenstellen stand den »beteiligten Staatsämtern« zu, die auf Antrag des Professorenkollegiums tätig wurden.AufAntragdesProfessorenkollegiumskonntedaszuständigeStaatsamt unentgeltlicheAssistentenbestellen, diese erhieltengem.§3Abs. 5AssistentG vorübergehendkeineBesoldung.VondieserBestimmungwurdeamInstitut für das gesamte Strafrecht undKriminalistik der UniversitätWien Gebrauch ge- 40 §2Abs.1 lit. bAssistentG. 41 515derBeilagen,KNV. 42 EmilSchneider,MitgliedderKNVfürdieChristlichSozialePartei, zwischen1922und1926 Unterrichtsminister, vgl. Kurzbiographie auf [http://www.parlament.gv/WWER/PAD_ 01747/–abgerufen18.12. 2013]. 43 StPKNV44.Sitzung, 1230. Assistent/inn/en 63
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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