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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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I. Allgemeines A. StudienrechtundStudienbedingungen1 (KamilaSTAUDIGL-CIECHOWICZ) Die »Aufnahme der Studierenden in die Zahl der akademischen Bürger«2 er- folgte durch die sog. Immatrikulation. Diese war imWesentlichen durch den ErlassdesUnterrichtsministeriumsvom1.Oktober1850geregelt, eine rechtli- cheBestimmungdieknappe100 JahreinGeltungwar3undsichaufallePersonen bezog, die ein Hochschulstudium inÖsterreich anstrebten. Der Erlass diffe- renzierte zwischenordentlichen4undaußerordentlichen5Hörern.Gem.§3 leg citwurdederStudierendeunterdieLeitungdesLehrkörpersundseinesDekans gestellt. Für die Zulassung zuPrüfungenund Staatsprüfungenwar die Imma- trikulation eine Voraussetzung. Die Immatrikulation erfolgte stets an einer Fakultät, die parallele Zulassung an zwei Fakultätenwar nichtmöglich, doch konntenLehrveranstaltungenanallenFakultätenbesuchtwerden. Fürdie ImmatrikulationmusstedieUniversitätsreifenachgewiesenundein 1 Vgl. auch Posch, Studierende und die UniversitätWien in der Dauerkrise 1918 bis 1938; Lichtenberger-Fenz, »…DeutscherAbstammungundMuttersprache«. 2 §2KUMEvom1.10. 1850RGBl379/1850. 3 DieBestimmungenbezüglich der Immatrikulationundder Inskriptionwurdendurch §42 Abs.2VOdes Staatsamtes fürVolksaufklärung, fürUnterricht undErziehungund fürKul- tusangelegenheitenvom3.9. 1945StGBl168/1945außerKraft gesetzt. 4 AlsVoraussetzung fürdenStatus eines ordentlichenHörerswardie »Maturitätsprüfung an einemGymnasium« vorgesehen. »Nur die ordentlichenHörer sind ›akademische Bürger‹, habendasRecht,zudenUniversitätsprüfungenzugelassenzuwerden,Versammlungeninder Universität abzuhalten, und unterstehen hinsichtlich ihres akademischen Verhaltens den besonderen akademischen Anordnungen und Disziplinarvorschriften […].« Mischler, Universitäten660. 5 »Als außerordentlicherHörerkann jedermannaneinerUniversität eingeschriebenwerden, dermindestens 16 Jahre alt und soweit vorgebildet ist, daß der Besuch von akademischen Vorlesungen für ihnnutzbringend seinkann.«Diesewarennicht berechtigt, Prüfungenab- zulegen und konnten bei Verstößen gegen die akademische Ordnung von der Universität ausgeschlossenwerden.Mischler,Universitäten660 f.
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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