Page - 105 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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dereunbesoldete Lehrkräfte höhereKollegiengelder verlangen.VondieserBe-
stimmungwurdebeidenRepetitorienGebrauchgemacht–sobetrugdieHöhe
desKollegiengelds bei Repetitorien i.d.R. dasDoppelte des vorhin genannten
Betrages: Beispielsweise bot der Privatdozent Franz Leifer imWintersemester
1920/21 sein »Repetitorium und Konversatorium des römischen Rechts (mit
Quellenlektüre)«–einedreistündigeLehrveranstaltung–um60Kstattum30K
an.11ZusätzlichzudenKollegiengeldernmusstenalleordentlichenStudierenden
Auditoriengeld (ab1933Aufwandsbeitraggenannt)12 zahlen, dieses sollte gem.
§6 leg cit »als Beitrag für die Benutzungder ander Fakultät bestehenden all-
gemeinen Studieneinrichtungen« dienen und betrug für Studierende an der
Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät in Wien 50 K, in Graz und
Innsbruck jeweils 30K.Ausländische Studierendemussten sowohl einumdie
Hälfte (später umeinVielfaches) erhöhtesKollegien- als auchAuditoriengeld
entrichten.DieAuditoriengelderundeinTeilderKollegiengelderwarenfürdie
Staatskassa bestimmt, nach derNovellierung 1921 bekamendieUniversitäten
dieAuditoriengelder zurVerfügung,wobei zweiDrittel andie betreffende Fa-
kultät flossen. Mittellose Studierendemit guten Studienerfolgen konnten zu-
mindest eine teilweise Befreiung vondenGebühren beantragen. Die sich ver-
schlechternde wirtschaftliche Situation führte 1932 zu der Einführung eines
Krisenzuschlages inHöhevon10S fürdasSommersemester1932,dasgesamte
Studienjahr1932/33unddasWintersemester 1933/34.13
DieStudierendenunterlagenderDisziplinargerichtsbarkeit14derUniversität.
Gem.§19OG1873übtederAkademischeSenatdieDisziplinüberdasgesamte
der Universität angehörige Personal und über die Studierenden aus.15Bereits
1849wurdeeineDisziplinarordnung fürStudierendeerlassen.16DasZieldieser
war, »Ordnung und Anstand auf den Hochschulen aufrecht zu erhalten, den
CharakterderselbenalswissenschaftlicheLehranstalt[…]zubewahren,unddie
Ehre undWürde der ganzen Anstalt sowohl als ihrer Gliederungen rein zu
erhalten.«17DieStudierendenunterlagennurmitihremakademischenVerhalten
derakademischenGerichtsbarkeit.Danebenkonntensieganzgewöhnlichnach
zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Normen vor den staatlichen Gerichten
11 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWien fürdasWintersemester1920/21, 3.
12 §6KollegiengeldVO5.9. 1933BGBl417/1933.
13 Art. I VO 19.2. 1932 BGBl61/1932, womit einige Bestimmungen der VO vom 4.9. 1925
BGBl337/1925abgeändertundergänztwerden, imWintersemester1933/34galtbereitsdie
neueKollegiengeldVO5.9. 1933BGBl417/1933,diekeinenKrisenzuschlagvorsah.
14 ZurDisziplinargerichtsbarkeit (vor allemnach1938) vgl.Huberu.a,Universität undDis-
ziplin. Für ein Beispiel einer Disziplinaruntersuchung gegen einen Studenten siehe 150f.
15 G27.4. 1873RGBl63/1873betreffenddieOrganisationderakademischenBehörden.
16 KUMEvom13.10.1849RGBl416/1849,wodurchdieprovisorischeDisziplinarordnungfür
dieUniversitätenbekanntgemachtwird.
17 §1Abs.2Disziplinarordnung1849RGBl416/1849.
StudienrechtundStudienbedingungen 105
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik