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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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dereunbesoldete Lehrkräfte höhereKollegiengelder verlangen.VondieserBe- stimmungwurdebeidenRepetitorienGebrauchgemacht–sobetrugdieHöhe desKollegiengelds bei Repetitorien i.d.R. dasDoppelte des vorhin genannten Betrages: Beispielsweise bot der Privatdozent Franz Leifer imWintersemester 1920/21 sein »Repetitorium und Konversatorium des römischen Rechts (mit Quellenlektüre)«–einedreistündigeLehrveranstaltung–um60Kstattum30K an.11ZusätzlichzudenKollegiengeldernmusstenalleordentlichenStudierenden Auditoriengeld (ab1933Aufwandsbeitraggenannt)12 zahlen, dieses sollte gem. §6 leg cit »als Beitrag für die Benutzungder ander Fakultät bestehenden all- gemeinen Studieneinrichtungen« dienen und betrug für Studierende an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät in Wien 50 K, in Graz und Innsbruck jeweils 30K.Ausländische Studierendemussten sowohl einumdie Hälfte (später umeinVielfaches) erhöhtesKollegien- als auchAuditoriengeld entrichten.DieAuditoriengelderundeinTeilderKollegiengelderwarenfürdie Staatskassa bestimmt, nach derNovellierung 1921 bekamendieUniversitäten dieAuditoriengelder zurVerfügung,wobei zweiDrittel andie betreffende Fa- kultät flossen. Mittellose Studierendemit guten Studienerfolgen konnten zu- mindest eine teilweise Befreiung vondenGebühren beantragen. Die sich ver- schlechternde wirtschaftliche Situation führte 1932 zu der Einführung eines Krisenzuschlages inHöhevon10S fürdasSommersemester1932,dasgesamte Studienjahr1932/33unddasWintersemester 1933/34.13 DieStudierendenunterlagenderDisziplinargerichtsbarkeit14derUniversität. Gem.§19OG1873übtederAkademischeSenatdieDisziplinüberdasgesamte der Universität angehörige Personal und über die Studierenden aus.15Bereits 1849wurdeeineDisziplinarordnung fürStudierendeerlassen.16DasZieldieser war, »Ordnung und Anstand auf den Hochschulen aufrecht zu erhalten, den CharakterderselbenalswissenschaftlicheLehranstalt[…]zubewahren,unddie Ehre undWürde der ganzen Anstalt sowohl als ihrer Gliederungen rein zu erhalten.«17DieStudierendenunterlagennurmitihremakademischenVerhalten derakademischenGerichtsbarkeit.Danebenkonntensieganzgewöhnlichnach zivilrechtlichen oder strafrechtlichen Normen vor den staatlichen Gerichten 11 VorlesungsverzeichnisderUniversitätWien fürdasWintersemester1920/21, 3. 12 §6KollegiengeldVO5.9. 1933BGBl417/1933. 13 Art. I VO 19.2. 1932 BGBl61/1932, womit einige Bestimmungen der VO vom 4.9. 1925 BGBl337/1925abgeändertundergänztwerden, imWintersemester1933/34galtbereitsdie neueKollegiengeldVO5.9. 1933BGBl417/1933,diekeinenKrisenzuschlagvorsah. 14 ZurDisziplinargerichtsbarkeit (vor allemnach1938) vgl.Huberu.a,Universität undDis- ziplin. Für ein Beispiel einer Disziplinaruntersuchung gegen einen Studenten siehe 150f. 15 G27.4. 1873RGBl63/1873betreffenddieOrganisationderakademischenBehörden. 16 KUMEvom13.10.1849RGBl416/1849,wodurchdieprovisorischeDisziplinarordnungfür dieUniversitätenbekanntgemachtwird. 17 §1Abs.2Disziplinarordnung1849RGBl416/1849. StudienrechtundStudienbedingungen 105
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938