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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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render und Lehrender aus verfassungsrechtlicher Sicht nur im Hinblick auf Ausländermöglichwäre. Die vorgebrachten Postulate richteten sich nicht nur gegen Personenmo- saischen Glaubens, sondern auch gegen die große Gruppe der Konvertiten – Personen jüdischerHerkunft, die ausdemmosaischenGlauben austratenund oft zu einer christlichen Konfession konvertierten.33 »Jüdischstämmige« Per- sonenwurden – unabhängig von ihrer Konfession – als Juden angesehen, es handelte sich nichtmehr umeinen rein auf die Konfession abzielendenAnti- judaismussondernumdenrassischmotiviertenAntisemitismus. DasThemadesnumerusclaususwarbeimzweitendeutschenHochschultag am 21. Jänner 1923 auch einHauptpunkt der Verhandlungen. In diesemZu- sammenhang brachte derWiener Rektor Karl Diener »einen Brief des Gene- ralsekretärs der Akademie derWissenschaften, des Professors Becke zurVer- lesung, in welchem dieser ausführt, daß energische Arbeit und gegenseitige UnterstützungderarischenKreisediebesteAbwehrgegendas Judentumist.«34 AuchdieRektorenderWienerHochschulenäußertensichdiesbezüglichineiner Erklärung,die aufdieZustimmungderDeutschenStudentenschaft stieß: »Der inderVergangenheitunzweifelhaftbegründetedeutscheCharakterder HochschulenOesterreichs verpflichtet die an ihnenwirkendeLehrerschaft für dieErhaltungdeutscherGeisteskulturandiesenPflegestättenderWissenschaft vorbehaltlos einzutreten. Dieser Verpflichtung nachkommend, werden die akademischenBehördenbestrebt sein,denCharakterdieserBildungsstätten in allen ihrerBeschlußfassung vorbehaltenenFragennachbestemErkennenund Wissenunzweideutig zuwahren.Die Erfüllungder zumTeil auf eineAbände- rung der Staatsgrundgesetze hinzielenden Verlangen nach einem ›Numerus clausus‹ istnurinBezugaufAufnahmefremdstaatlicherBewerbergegeben.Das Maß ihrer tatsächlichenVorbildung wird künftighin für ihre Zulassung oder Abweisung entscheidend sein, da die Erfüllung der den Hochschulen in der PflegederWissenschaftzukommendenAufgabejedenabweisbarenZuwachsan für dasHochschulstudiumUngeeigneten im Interesse einer gedeihlichenUn- terrichtserteilungausschließt.DieAuslesewirdaufgrundderbisher gewonne- nen Erfahrungen durch die zuständigen, ihrer Verantwortung voll bewußten, akademischenBehördengetroffenwerden.«35 DaeineAusgrenzungvonPersonen jüdischerHerkunftmitösterreichischer StaatsbürgerschaftvondenUniversitätenausverfassungsrechtlicherSichtnicht möglichwar, versuchteman ihreRechte als Studierende einzuschränken.Dies geschah durch die Studentenordnung, die in intensiver Zusammenarbeit der 33 Vgl. zuKonvertitenStaudacher, ZwischenEmanzipationundAssimilation. 34 DÖTZvom22.1. 1923,TATS1232. 35 DÖTZvom22.1. 1923,TATS1232. Allgemeines110
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
Web-Books
Library
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