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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Wenn es auch das ausdrückliche Ziel der Thunschen Studienreformwar, das Rechtsstudiumwiedermehrzuverwissenschaftlichen,wardochdieVorbereitung derStudentenaufdiepraktischen juristischenBerufeweiterhindasHauptzieldes Studiums.DerProblematik,beidenAnsprüchengleichermaßenzugenügen,waren sichdieVerfechterder verschiedenstenReformendes juristischenStudienwesens stets bewusst. So fasste der StaatsrechtlerMax Layer in einem 1914 gedruckten Gutachten zumakademischenUnterricht imVerwaltungsrecht für den 32.Deut- schenJuristentagdieZieleeiner juristischenAusbildungwie folgtzusammen: »Eine vollendete juristischeAusbildung,welche persönlicheBegabung vor- ausgesetzt, eineBeherrschungdesFachesbedeutet, setzt dreierlei voraus: 1. Eine theoretisch-wissenschaftlicheAusbildung.Die Jurisprudenz ist nicht eine SummevonpositivenKenntnissen,sonderneineWissenschaft,dieWissenschaft einer großen einheitlichenGedankenwelt, die einkompliziertes Systembildet. Nurdiesystematisch-wissenschaftlicheErkenntnisvermagdenungeheurenund dochnicht lückenlosen Stoff der zahllosenRechtsnormenund rechtlich gere- gelten Lebensverhältnisse zu meistern und jenes tiefere Verständnis des Rechtslebenszuvermitteln,welchesdengebildetenJuristenausmacht. 2. Das zweiteMoment der juristischenBildung ist dieKenntnis des positiven Rechtes. Die Jurisprudenz hat zwar ihre rein theoretischen Fächer, welche sichnichtaufeinbestimmtespositivesRechtbeziehen,undihrWert fürdie allgemeine juristischeBildung ist nicht gering anzuschlagen, aber in ihrem Kern ist sie eine praktischeWissenschaft, eine Kunst, zur Anwendung im praktischenLebenbestimmt,unddie Jurisprudenzbesteht gerade in ihrem größtenTeileinderlogischenundsystematischenErfassungundGliederung des positiven Rechtsstoffes, in der Entfaltung und Entwicklung seines In- haltes nach seinen Zwecken und den typischen Formen undMitteln ihrer Erfüllung. Es ist klar, daß ohne Kenntnis der wesentlichen Rechtsnormen aucheine solchewissenschaftlicheBehandlungnichtmöglich ist. 3. Endlich gehört auch noch ein Drittes zur Jurisprudenz als Kunst der An- wendung des Rechtes auf die Lebensverhältnisse: Erfahrung, Gewandtheit undRoutine,wiemanesnennenwill.«6 b. Die rechts- undstaatswissenschaftlicheStudienordnungvon1893 Die Studienordnung von 18937 unterschied in §1 drei verschiedene Studien- ziele:EinerseitsdieErlangungderQualifikationfürdenöffentlichenDienst,was durch die erfolgreiche Bestehung von drei Staatsprüfungen erreicht wurde, 6 Layer,AkademischerUnterricht6 f. 7 G20.4. 1893RGBl68/1893betreffenddie rechts-undstaatswissenschaftlichenStudienund Staatsprüfungen. DasStudiumderRechtswissenschaften130
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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