Page - 131 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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weiters die Erlangung des Doktorgrades, der vomBestehen dreier Rigorosen
abhängigwar,undschließlichdasStudiumquasi zum›Selbstvergnügen‹durch
jene,diewederdenöffentlichenDienstnochdenDoktortitel anstrebten.Diese
dritteGruppeanStudierendenunterlag vor allemdenBestimmungenderAll-
gemeinenStudienordnung18508undwirdhier inweitererFolgenichtberück-
sichtigtwerden.WasallenStudierendengemeinsamwar,warwohl ihrWunsch,
ein Abgangszeugnis der Universität zu erlangen – dieses war sowohl bei den
Rigorosenals auchbeider letztenStaatsprüfungvorzulegen.
Das rechts- und staatswissenschaftliche Studiumgliederte sich in zweiAb-
schnitte – der erste konzentrierte sich ganz auf die rechtshistorischen Fächer
und schlossmit der gleichnamigen Staatsprüfung ab.Der zweite umfasste die
judiziellen und staatswissenschaftlichen Fächer und schloss mit den beiden
dazugehörendenStaatsprüfungen ab.Als Studiendauerwurden gem. §2RStG
1893mindestensachtSemesterfestgesetzt–einSemesterzähltejedochlediglich
dann für die erforderliche Studiendauer, wenn »für dasselbe einKollegienbe-
suchvonmindestens 20Stundennachgewiesenwird«9.DieVerordnung sah in
§3zweiAusnahmenvor:DemnachgenügtenzwölfStundenimviertenSemester
–sovorderrechtshistorischenStaatsprüfungzurückgelegt–bzw.»füreinesder
SemesterdeszweitenStudienabschnittes,wenndieser fünfSemesterumfaßt«10.
Zusätzlich gab es die Möglichkeit, innerhalb eines Studienabschnitts über-
schüssige Stunden von einem Semester auf die nächsten Semestermitzuneh-
men. Die Einteilung der acht Semester wurde durch §2 RStG 1893 aufmin-
destens drei vor undmindestens vier nach der Absolvierung der rechtshisto-
rischenStaatsprüfung festgesetzt.
DerersteAbschnitt, der vorder rechtshistorischenStaatsprüfungabsolviert
werdenmusste,bestandgem.§4RStG1893ausrömischemRecht,Kirchenrecht,
deutschemRecht–zusammengesetztausderGeschichtederRechtsquellenund
des öffentlichen Rechtes, sowie der Geschichte und dem System des Privat-
rechtes–undderösterreichischenReichsgeschichte,welchedieGeschichteder
StaatsbildungunddesöffentlichenRechtesumfasste.Zusätzlichdazuwurdeder
Umfangder Fächermittels derRStVO1893 festgesetzt. Daraus ergab sich fol-
gendeAnordnunganObligatskollegien:11
1. RömischesRecht–20Stunden (aufmindestenszweiSemester verteilt)
2. Kirchenrecht–7Stunden(ineinemSemesteroderverteiltaufzweiSemester)
3. DeutschesRecht–10Stunden (verteilt auf zweiSemester)
4. ÖsterreichischeReichsgeschichte–5Stunden (ineinemSemester)
8 KUME1.10. 1850RGBl. 370/1850.
9 Vgl. §3VOdesMUK24.12.1893RGBl 204/1893 betreffenddieRegelungder rechts- und
staatswissenschaftlichenStudienundder theoretischenStaatsprüfungen.
10 §3bVOvom24.12. 1893,RGBl204/1893.
11 Vgl. §4RStVO1893.
Allgemeines 131
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik