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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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weiters die Erlangung des Doktorgrades, der vomBestehen dreier Rigorosen abhängigwar,undschließlichdasStudiumquasi zum›Selbstvergnügen‹durch jene,diewederdenöffentlichenDienstnochdenDoktortitel anstrebten.Diese dritteGruppeanStudierendenunterlag vor allemdenBestimmungenderAll- gemeinenStudienordnung18508undwirdhier inweitererFolgenichtberück- sichtigtwerden.WasallenStudierendengemeinsamwar,warwohl ihrWunsch, ein Abgangszeugnis der Universität zu erlangen – dieses war sowohl bei den Rigorosenals auchbeider letztenStaatsprüfungvorzulegen. Das rechts- und staatswissenschaftliche Studiumgliederte sich in zweiAb- schnitte – der erste konzentrierte sich ganz auf die rechtshistorischen Fächer und schlossmit der gleichnamigen Staatsprüfung ab.Der zweite umfasste die judiziellen und staatswissenschaftlichen Fächer und schloss mit den beiden dazugehörendenStaatsprüfungen ab.Als Studiendauerwurden gem. §2RStG 1893mindestensachtSemesterfestgesetzt–einSemesterzähltejedochlediglich dann für die erforderliche Studiendauer, wenn »für dasselbe einKollegienbe- suchvonmindestens 20Stundennachgewiesenwird«9.DieVerordnung sah in §3zweiAusnahmenvor:DemnachgenügtenzwölfStundenimviertenSemester –sovorderrechtshistorischenStaatsprüfungzurückgelegt–bzw.»füreinesder SemesterdeszweitenStudienabschnittes,wenndieser fünfSemesterumfaßt«10. Zusätzlich gab es die Möglichkeit, innerhalb eines Studienabschnitts über- schüssige Stunden von einem Semester auf die nächsten Semestermitzuneh- men. Die Einteilung der acht Semester wurde durch §2 RStG 1893 aufmin- destens drei vor undmindestens vier nach der Absolvierung der rechtshisto- rischenStaatsprüfung festgesetzt. DerersteAbschnitt, der vorder rechtshistorischenStaatsprüfungabsolviert werdenmusste,bestandgem.§4RStG1893ausrömischemRecht,Kirchenrecht, deutschemRecht–zusammengesetztausderGeschichtederRechtsquellenund des öffentlichen Rechtes, sowie der Geschichte und dem System des Privat- rechtes–undderösterreichischenReichsgeschichte,welchedieGeschichteder StaatsbildungunddesöffentlichenRechtesumfasste.Zusätzlichdazuwurdeder Umfangder Fächermittels derRStVO1893 festgesetzt. Daraus ergab sich fol- gendeAnordnunganObligatskollegien:11 1. RömischesRecht–20Stunden (aufmindestenszweiSemester verteilt) 2. Kirchenrecht–7Stunden(ineinemSemesteroderverteiltaufzweiSemester) 3. DeutschesRecht–10Stunden (verteilt auf zweiSemester) 4. ÖsterreichischeReichsgeschichte–5Stunden (ineinemSemester) 8 KUME1.10. 1850RGBl. 370/1850. 9 Vgl. §3VOdesMUK24.12.1893RGBl 204/1893 betreffenddieRegelungder rechts- und staatswissenschaftlichenStudienundder theoretischenStaatsprüfungen. 10 §3bVOvom24.12. 1893,RGBl204/1893. 11 Vgl. §4RStVO1893. Allgemeines 131
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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