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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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AlsReaktionvonstaatlicherSeitewurdedieMöglichkeitderEinführungvon PflichtübungendurchdasBundesgesetz vom24. Juli 1922BGBl 556/192239 ge- schaffen. Seitdemmussten nebendenVorlesungen auchÜbungen für die Zu- lassung zu der judiziellen und zu der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung absolviertwerden.DienähereAusgestaltungbezüglichderÜbungsfächersollte gem. Art. I Abs. 2 leg cit im Verordnungsweg erfolgen. Mit dem Erlass vom 21.August 1922wurde festgesetzt, dass »[u]nerlässlich […] die Teilnahme an mindestens drei Uebungen, u.zw. je einer aus den Fächern der rechtshistori- schen, der judiziellen undder staatswissenschaftlichenGruppe«war.Nurmit dem entsprechenden Zeugnis konnte eine Zulassung zu den Staatsprüfungen bzw.Rigorosenerfolgen. »ZurPflicht gemacht [wurde]nichtblos [sic]dieAn- undAbmeldungsondernder fortdauerndeBesuch sowiedie tätigeunderfolg- reicheTeilnahmeandenUebungen.«40 FürdieWienerFakultätbeschlossdasProfessorenkollegiumimOktober1922 konkretereRichtlinien. Sowurdenvonnunan»PflichtübungenundFreiübun- gen abgehalten.« Während die Pflichtübungen als Voraussetzung für die StaatsprüfungenundRigorosendienten,warendie Freiübungen »teils fürAn- fänger (zuweilenProseminaregenannt), teils fürVorgeschrittene, die genauere wissenschaftlicheAusbildungundVertiefung ihresWissensanstreb[t]en.Diese letzteren (mit sehr beschränkter Teilnehmerzahl) [trugen] künftig allein den Namen›Seminarien‹ […]und[konnten]niemalsalsPflichtübungangekündigt werden.«41 Pflichtübungenmussten als solche bezeichnet werden, waren zwei- stündigundwurdenvonordentlichenundaußerordentlichenProfessoren–nur falls der Bedarf so nicht gedeckt werden konnte, auch von Privatdozenten – gehalten.42ProPflichtübungdurften inderRegelnichtmehrals 50Teilnehmer aufgenommenwerden. Sie fandenprimär »in den späterenNachmittags- und Abendstunden«statt.EswurdefolgendeNotenskalafestgesetzt:genügend–gut – ausgezeichnet. »Wer dieUebung nicht regelmässig besucht[e] oder nur un- genügendeLeistungenerbrachthat [erhielt] keinZeugnis.«43 39 BG24.7. 1922 BGBI 556/1922womit die Bestimmungen desG 20.4. 1893, RGBl 68/1893, betreffend die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und die Staatsprüfungen ab- geändertwerden.EinunrichtigesDatumliefertOlechowski,Rechtsstudium464. 40 UndatierteKundmachungderWienerFakultät,UAGraz, Jur.Dek. 1922/23,178ex1922/23. 41 Kundmachung desWiener Dekans betr. die neueingeführten Pflichtübungen vom30.10. 1922,UAGraz, Jur.Dek.1922/23, 178ex1922/23. 42 BeschlüssezurEinrichtungderPflichtübungen(undatiert),UAGraz, Jur.Dek. 1922/23,178 ex1922/23. 43 Kundmachung desWiener Dekans betr. die neueingeführten Pflichtübungen vom30.10. 1922,UAGraz, Jur.Dek.1922/23, 178ex1922/23. (Hervorhebung imOriginal) Allgemeines 141
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938