Seite - 141 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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AlsReaktionvonstaatlicherSeitewurdedieMöglichkeitderEinführungvon
PflichtübungendurchdasBundesgesetz vom24. Juli 1922BGBl 556/192239 ge-
schaffen. Seitdemmussten nebendenVorlesungen auchÜbungen für die Zu-
lassung zu der judiziellen und zu der staatswissenschaftlichen Staatsprüfung
absolviertwerden.DienähereAusgestaltungbezüglichderÜbungsfächersollte
gem. Art. I Abs. 2 leg cit im Verordnungsweg erfolgen. Mit dem Erlass vom
21.August 1922wurde festgesetzt, dass »[u]nerlässlich […] die Teilnahme an
mindestens drei Uebungen, u.zw. je einer aus den Fächern der rechtshistori-
schen, der judiziellen undder staatswissenschaftlichenGruppe«war.Nurmit
dem entsprechenden Zeugnis konnte eine Zulassung zu den Staatsprüfungen
bzw.Rigorosenerfolgen. »ZurPflicht gemacht [wurde]nichtblos [sic]dieAn-
undAbmeldungsondernder fortdauerndeBesuch sowiedie tätigeunderfolg-
reicheTeilnahmeandenUebungen.«40
FürdieWienerFakultätbeschlossdasProfessorenkollegiumimOktober1922
konkretereRichtlinien. Sowurdenvonnunan»PflichtübungenundFreiübun-
gen abgehalten.« Während die Pflichtübungen als Voraussetzung für die
StaatsprüfungenundRigorosendienten,warendie Freiübungen »teils fürAn-
fänger (zuweilenProseminaregenannt), teils fürVorgeschrittene, die genauere
wissenschaftlicheAusbildungundVertiefung ihresWissensanstreb[t]en.Diese
letzteren (mit sehr beschränkter Teilnehmerzahl) [trugen] künftig allein den
Namen›Seminarien‹ […]und[konnten]niemalsalsPflichtübungangekündigt
werden.«41 Pflichtübungenmussten als solche bezeichnet werden, waren zwei-
stündigundwurdenvonordentlichenundaußerordentlichenProfessoren–nur
falls der Bedarf so nicht gedeckt werden konnte, auch von Privatdozenten –
gehalten.42ProPflichtübungdurften inderRegelnichtmehrals 50Teilnehmer
aufgenommenwerden. Sie fandenprimär »in den späterenNachmittags- und
Abendstunden«statt.EswurdefolgendeNotenskalafestgesetzt:genügend–gut
– ausgezeichnet. »Wer dieUebung nicht regelmässig besucht[e] oder nur un-
genügendeLeistungenerbrachthat [erhielt] keinZeugnis.«43
39 BG24.7. 1922 BGBI 556/1922womit die Bestimmungen desG 20.4. 1893, RGBl 68/1893,
betreffend die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und die Staatsprüfungen ab-
geändertwerden.EinunrichtigesDatumliefertOlechowski,Rechtsstudium464.
40 UndatierteKundmachungderWienerFakultät,UAGraz, Jur.Dek. 1922/23,178ex1922/23.
41 Kundmachung desWiener Dekans betr. die neueingeführten Pflichtübungen vom30.10.
1922,UAGraz, Jur.Dek.1922/23, 178ex1922/23.
42 BeschlüssezurEinrichtungderPflichtübungen(undatiert),UAGraz, Jur.Dek. 1922/23,178
ex1922/23.
43 Kundmachung desWiener Dekans betr. die neueingeführten Pflichtübungen vom30.10.
1922,UAGraz, Jur.Dek.1922/23, 178ex1922/23. (Hervorhebung imOriginal)
Allgemeines 141
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik