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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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2. VerwaltungslehreundösterreichischesVerwaltungsrechtdurchzehnWochen- stunden ineinemSemesteroderverteilt aufzweiSemester. 3. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch zweiWochen- stunden ineinemSemester. 4. Sozialrecht einschließlich der Sozialversicherung durch zwei Wochen- stunden ineinemSemester. 5. Völkerrechtdurch fünfWochenstunden ineinemSemester. 6. Rechtsphilosophiemit besonderer Berücksichtigungder christlichenRechts- philosophiedurch fünfWochenstunden ineinemSemester. 7. Volkswirtschaftslehre undVolkswirtschaftspolitik, getrennt oder in einer VorlesungvereinigtdurchzehnWochenstunden inzwei Semestern. 8. SozialpolitikdurchdreiWochenstunden ineinemSemester. 9. Finanzwissenschaftdurch fünfWochenstunden ineinemSemester. 10. FinanzrechtdurchzweiWochenstunden ineinemSemester. 11. StatistikdurchdreiWochenstunden ineinemSemester. 12. NeuereGeschichtedurchdreiWochenstunden ineinemSemester. DieVorlesungausRechtsphilosophiewar verpflichtend imerstenoderzweiten Semester des dritten Studienabschnittes zuhören,weitersmussteüber diesen Stoff eine Einzelprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zur dritten Staatsprüfungabgelegtwerden.59 ImdrittenStudienabschnittwarensogarzwei Pflichtübungen verpflichtend. Eine musste alternativ aus den Fächern allge- meineStaatslehreundösterreichischesVerfassungsrecht,Verwaltungslehreund österreichischesVerwaltungsrechtoderVölkerrechtgemachtwerden.Diezweite Pflichtübung war aus Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, Fi- nanzwissenschaftoderStatistik zuabsolvieren. Der staatswissenschaftliche Abschnitt wurde umfassend ausgebaut sowohl bei den öffentlich-rechtlichen als auch bei den wirtschaftlichen Fächern. So bemerkteLudwigAdamovich sen.: »DieneueStudienordnunghatdemöffent- lichen Recht endlich jene Stellung eingeräumt, die ihm imHinblick auf die RechtsentwicklungderletztenJahrzehnteschonlängstgebührthat.[…]Werdie volle Bedeutung dieser grundlegendenNeuerungenwürdigenwill,muß erwä- gen,daßnachderbisherigenStudienordnungvon1893demöffentlichenRecht unter insgesamt 130 obligatenVorlesungsstundenwährend der ganzen Studi- enzeitnurelfStundengewidmetwaren«.60EswurdenabernichtnurdenFächern Verfassungs- und Verwaltungsrecht mehr Stunden zugewiesen, sondern ein drittes Fach, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Aus- maß von zwei Stunden hinzugefügt. Diese Materie hatte seit Erlassung der 59 §13Abs. 2RStVO1935. 60 Adamovich, StellungdesöffentlichenRechtes356. Allgemeines 147
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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