Seite - 147 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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2. VerwaltungslehreundösterreichischesVerwaltungsrechtdurchzehnWochen-
stunden ineinemSemesteroderverteilt aufzweiSemester.
3. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit durch zweiWochen-
stunden ineinemSemester.
4. Sozialrecht einschließlich der Sozialversicherung durch zwei Wochen-
stunden ineinemSemester.
5. Völkerrechtdurch fünfWochenstunden ineinemSemester.
6. Rechtsphilosophiemit besonderer Berücksichtigungder christlichenRechts-
philosophiedurch fünfWochenstunden ineinemSemester.
7. Volkswirtschaftslehre undVolkswirtschaftspolitik, getrennt oder in einer
VorlesungvereinigtdurchzehnWochenstunden inzwei Semestern.
8. SozialpolitikdurchdreiWochenstunden ineinemSemester.
9. Finanzwissenschaftdurch fünfWochenstunden ineinemSemester.
10. FinanzrechtdurchzweiWochenstunden ineinemSemester.
11. StatistikdurchdreiWochenstunden ineinemSemester.
12. NeuereGeschichtedurchdreiWochenstunden ineinemSemester.
DieVorlesungausRechtsphilosophiewar verpflichtend imerstenoderzweiten
Semester des dritten Studienabschnittes zuhören,weitersmussteüber diesen
Stoff eine Einzelprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zur dritten
Staatsprüfungabgelegtwerden.59 ImdrittenStudienabschnittwarensogarzwei
Pflichtübungen verpflichtend. Eine musste alternativ aus den Fächern allge-
meineStaatslehreundösterreichischesVerfassungsrecht,Verwaltungslehreund
österreichischesVerwaltungsrechtoderVölkerrechtgemachtwerden.Diezweite
Pflichtübung war aus Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik, Fi-
nanzwissenschaftoderStatistik zuabsolvieren.
Der staatswissenschaftliche Abschnitt wurde umfassend ausgebaut sowohl
bei den öffentlich-rechtlichen als auch bei den wirtschaftlichen Fächern. So
bemerkteLudwigAdamovich sen.: »DieneueStudienordnunghatdemöffent-
lichen Recht endlich jene Stellung eingeräumt, die ihm imHinblick auf die
RechtsentwicklungderletztenJahrzehnteschonlängstgebührthat.[…]Werdie
volle Bedeutung dieser grundlegendenNeuerungenwürdigenwill,muß erwä-
gen,daßnachderbisherigenStudienordnungvon1893demöffentlichenRecht
unter insgesamt 130 obligatenVorlesungsstundenwährend der ganzen Studi-
enzeitnurelfStundengewidmetwaren«.60EswurdenabernichtnurdenFächern
Verfassungs- und Verwaltungsrecht mehr Stunden zugewiesen, sondern ein
drittes Fach, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Aus-
maß von zwei Stunden hinzugefügt. Diese Materie hatte seit Erlassung der
59 §13Abs. 2RStVO1935.
60 Adamovich, StellungdesöffentlichenRechtes356.
Allgemeines 147
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik