Page - 179 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Image of the Page - 179 -
Text of the Page - 179 -
B. Legitimierungund Institutionalisierung20:
DieStaatswissenschaften1919–1926
DieWiderstände,diedemDoktoratderStaatswissenschaftenschonvordessen
Einführung entgegengebracht wordenwaren, blieben in derHauptsache auch
nach 1919 bestehen. Da der Sozialdemokrat Glöckel vollendete Tatsachen ge-
schaffenhatte,konntenseine(hauptsächlichkonservativ-bürgerlichen)Gegner/
innennurnochanderRechtmäßigkeitseinesVorgehensZweifelanmelden.Man
monierte daher, dass das neue Studiummittels Vollzugsanweisung und nicht
durch ein Gesetz eingebracht wordenwar. Formell beruhte das staatswissen-
schaftlicheDoktoratnämlichaufdemGesetz, betreffenddie rechts-und staats-
wissenschaftlichen Studien und Staatsprüfungen aus dem Jahre 1893, worin
festgehalten ist: »Die Regelung der Erfordernisse zur Erlangung des Doctor-
grades erfolgt im Verordnungswege.«21 Allerdings ging Glöckels Vollzugsan-
weisung fraglos über eine bloße Neuregelung der Rigorosenordnung hinaus,
schuf sie doch ein gänzlichneues Studiumund setzte damit – obbeabsichtigt
oder nicht – einen im Lichte der weiteren Geschichte nicht unbedeutenden
ersten Schritt zur Trennungder rechts- vonden staatswissenschaftlichen Stu-
dien sowie der gleichnamigen Fakultät(en). Denn das Doktoratsstudium der
Rechteberuhtedamalsnoch immeraufderRigorosenordnungvon1872sowie
derStudienordnungvon189322undwurdekeinerNovellierungzugeführt.
Dahingehend plädierten die Universitäten Graz und Innsbruck für eine
Umbenennung des juristischen Doktorats in ein »Doktorat der Rechts- und
Staatswissenschaften«, umauchöffentlich zumAusdruck zubringen, dass Ju-
rist/inn/en sehr wohl staatswissenschaftlich geschult seien23 – undvermutlich
auch, um jeglicheReputationdesneuenStudiumsvonBeginnanzuuntergra-
ben. Das Staatsamt für Unterricht kamdiesenAnträgen, wie zu erwarten ge-
wesenwar,nichtnach,weswegenzumindestdieserPunktfüreinigeZeitausden
Diskussionenverschwand.
Außerdem sahen sich die Bedenkenträger/innen gegen das staatswissen-
schaftliche Studium schonmit neuen Problemen konfrontiert, die ihre Auf-
merksamkeit inAnspruchnahmen:DasProfessorenkollegiumderRechts-und
Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hatte gegen die
Einführung des Studiums der Staatswissenschaften vorgebracht, dass »eine
20 Für dieDisziplingeschichte der Politikwissenschaft liegtMichael Steins Einteilung in drei
Etappen (legitimisation, institutionalisation, accommodation) vor, die auch für die Ent-
wicklung der Staatswissenschaften als Anhaltspunkt genommen werden kann (Stein,
Emergence170).
21 §1RGBl68/1893.
22 Vgl.RGBl57/1872.
23 Vgl.ÖStAAVA,UnterrichtAllg., Prüfungen,Karton2902,Az12833/1919.
Legitimierungund Institutionalisierung:DieStaatswissenschaften1919–1926 179
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik