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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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B. Legitimierungund Institutionalisierung20: DieStaatswissenschaften1919–1926 DieWiderstände,diedemDoktoratderStaatswissenschaftenschonvordessen Einführung entgegengebracht wordenwaren, blieben in derHauptsache auch nach 1919 bestehen. Da der Sozialdemokrat Glöckel vollendete Tatsachen ge- schaffenhatte,konntenseine(hauptsächlichkonservativ-bürgerlichen)Gegner/ innennurnochanderRechtmäßigkeitseinesVorgehensZweifelanmelden.Man monierte daher, dass das neue Studiummittels Vollzugsanweisung und nicht durch ein Gesetz eingebracht wordenwar. Formell beruhte das staatswissen- schaftlicheDoktoratnämlichaufdemGesetz, betreffenddie rechts-und staats- wissenschaftlichen Studien und Staatsprüfungen aus dem Jahre 1893, worin festgehalten ist: »Die Regelung der Erfordernisse zur Erlangung des Doctor- grades erfolgt im Verordnungswege.«21 Allerdings ging Glöckels Vollzugsan- weisung fraglos über eine bloße Neuregelung der Rigorosenordnung hinaus, schuf sie doch ein gänzlichneues Studiumund setzte damit – obbeabsichtigt oder nicht – einen im Lichte der weiteren Geschichte nicht unbedeutenden ersten Schritt zur Trennungder rechts- vonden staatswissenschaftlichen Stu- dien sowie der gleichnamigen Fakultät(en). Denn das Doktoratsstudium der Rechteberuhtedamalsnoch immeraufderRigorosenordnungvon1872sowie derStudienordnungvon189322undwurdekeinerNovellierungzugeführt. Dahingehend plädierten die Universitäten Graz und Innsbruck für eine Umbenennung des juristischen Doktorats in ein »Doktorat der Rechts- und Staatswissenschaften«, umauchöffentlich zumAusdruck zubringen, dass Ju- rist/inn/en sehr wohl staatswissenschaftlich geschult seien23 – undvermutlich auch, um jeglicheReputationdesneuenStudiumsvonBeginnanzuuntergra- ben. Das Staatsamt für Unterricht kamdiesenAnträgen, wie zu erwarten ge- wesenwar,nichtnach,weswegenzumindestdieserPunktfüreinigeZeitausden Diskussionenverschwand. Außerdem sahen sich die Bedenkenträger/innen gegen das staatswissen- schaftliche Studium schonmit neuen Problemen konfrontiert, die ihre Auf- merksamkeit inAnspruchnahmen:DasProfessorenkollegiumderRechts-und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hatte gegen die Einführung des Studiums der Staatswissenschaften vorgebracht, dass »eine 20 Für dieDisziplingeschichte der Politikwissenschaft liegtMichael Steins Einteilung in drei Etappen (legitimisation, institutionalisation, accommodation) vor, die auch für die Ent- wicklung der Staatswissenschaften als Anhaltspunkt genommen werden kann (Stein, Emergence170). 21 §1RGBl68/1893. 22 Vgl.RGBl57/1872. 23 Vgl.ÖStAAVA,UnterrichtAllg., Prüfungen,Karton2902,Az12833/1919. Legitimierungund Institutionalisierung:DieStaatswissenschaften1919–1926 179
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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