Page - 186 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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musste bis zumnächstenAntrittmindestens ein Jahr verstreichen. Einvierter
Antrittwarnichtmöglich.DerexpliziteVerweisaufdieRigorosenordnungvon
1872schlossebensodenErwerbdesstaatswissenschaftlichenDoktoratsaneiner
anderen österreichischen Fakultät sowie die Nostrifikation eines imAusland
erworbenenDoktordiploms für immeraus.
Dissertation: Diese wissenschaftliche, in deutscher Sprache zu verfassende
Abhandlung,diemanfrühestenszuEndedessiebentenSemestersinDruckoder
Maschinenschrift in vierfacher Ausfertigung einreichen durfte, musste ein
ThemaausdenBereichenderRigorosenzumInhalthaben,wobeiallerdingsdas
österreichischePrivatrechtmitsamtHandels-undWechselrechtausgeschlossen
waren.ZudemmusstemanüberzweiSemesterhinwegentsprechendeSeminare
aus dem der Dissertation zugehörigen Fach belegt haben. Die Dissertation
wurde folglich zwei Berichterstattern (Gutachtern), in der Regel Ordinarien,
übergeben. Sollte einesderGutachtennegativ sein, entschieddasProfessoren-
kollegium;warenbeidenegativ,durfteman frühestensnachdreiMonateneine
neueArbeit vorlegen.
Gemäß deutschemVorbild bestand nach positiver Beurteilung der Disser-
tation nunmehr Veröffentlichungspflicht des gesamtenWerkes.War dies aus
finanziellenGründenfürdieStudierendennichtmöglich, somusstezumindest
eine Zusammenfassung der Ergebnisse vonwenigstens zwei Seiten publiziert
werden.15ExemplaredesveröffentlichtenBuches respektiveArtikelsmussten
zumNachweis ansDekanat abgeliefertwerden.Erst dadurch–nur in seltenen
finanziellenHärtefällen konnte aufAntrag der beidenGutachter von jeglicher
Veröffentlichungspflicht abgesehen werden – und nach Erbringung eines
Zeugnisses,mitdem»derDekanimEinvernehmenmitdenBerichterstatterndie
BewertungderGesamtleistungdesKandidatenvorzunehmen [hat],wobei der
WertderDissertationbesonders zuberücksichtigen ist« (§11Abs. 2),wurden
dieAbsolvent/inn/enzurPromotionzugelassen.
Demnach konnte ein Studiumder Staatswissenschaften ab 192639 etwa fol-
gendermaßen aussehen (die Zeilen bezeichnen die Semester, die Spalten die
Semesterwochenstunden):
Promotion:Wardas Studiumerfolgreich absolviert, dieDissertationpubliziert
unddasAbschlusszeugnisvorgelegt, sowurdemanzum/rDoktor/inderStaats-
39 DurchdasHochschulerziehungsgesetz 1935wurden auchdie Studierendender Staatswis-
senschaften dazu verpflichtet, im Rahmen ihres Studiums zwei Lehrveranstaltungen zur
weltanschaulichenundstaatsbürgerlichenErziehungzubelegen.AuchdieUmstellungenim
Vorlesungsprogrammder juristischenStudien1935wirkten sich z.T. auf das Studiumder
Staatswissenschaften aus (etwa hinsichtlich des Umfangs der Vorlesungen aus Verfas-
sungsrecht),was indieserGraphiknichtberücksichtigtwerdenkann.
DasStudiumderStaatswissenschaften186
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik