Web-Books
in the Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Recht und Politik
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Page - 186 -
  • User
  • Version
    • full version
    • text only version
  • Language
    • Deutsch - German
    • English

Page - 186 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938

Image of the Page - 186 -

Image of the Page - 186 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938

Text of the Page - 186 -

musste bis zumnächstenAntrittmindestens ein Jahr verstreichen. Einvierter Antrittwarnichtmöglich.DerexpliziteVerweisaufdieRigorosenordnungvon 1872schlossebensodenErwerbdesstaatswissenschaftlichenDoktoratsaneiner anderen österreichischen Fakultät sowie die Nostrifikation eines imAusland erworbenenDoktordiploms für immeraus. Dissertation: Diese wissenschaftliche, in deutscher Sprache zu verfassende Abhandlung,diemanfrühestenszuEndedessiebentenSemestersinDruckoder Maschinenschrift in vierfacher Ausfertigung einreichen durfte, musste ein ThemaausdenBereichenderRigorosenzumInhalthaben,wobeiallerdingsdas österreichischePrivatrechtmitsamtHandels-undWechselrechtausgeschlossen waren.ZudemmusstemanüberzweiSemesterhinwegentsprechendeSeminare aus dem der Dissertation zugehörigen Fach belegt haben. Die Dissertation wurde folglich zwei Berichterstattern (Gutachtern), in der Regel Ordinarien, übergeben. Sollte einesderGutachtennegativ sein, entschieddasProfessoren- kollegium;warenbeidenegativ,durfteman frühestensnachdreiMonateneine neueArbeit vorlegen. Gemäß deutschemVorbild bestand nach positiver Beurteilung der Disser- tation nunmehr Veröffentlichungspflicht des gesamtenWerkes.War dies aus finanziellenGründenfürdieStudierendennichtmöglich, somusstezumindest eine Zusammenfassung der Ergebnisse vonwenigstens zwei Seiten publiziert werden.15ExemplaredesveröffentlichtenBuches respektiveArtikelsmussten zumNachweis ansDekanat abgeliefertwerden.Erst dadurch–nur in seltenen finanziellenHärtefällen konnte aufAntrag der beidenGutachter von jeglicher Veröffentlichungspflicht abgesehen werden – und nach Erbringung eines Zeugnisses,mitdem»derDekanimEinvernehmenmitdenBerichterstatterndie BewertungderGesamtleistungdesKandidatenvorzunehmen [hat],wobei der WertderDissertationbesonders zuberücksichtigen ist« (§11Abs. 2),wurden dieAbsolvent/inn/enzurPromotionzugelassen. Demnach konnte ein Studiumder Staatswissenschaften ab 192639 etwa fol- gendermaßen aussehen (die Zeilen bezeichnen die Semester, die Spalten die Semesterwochenstunden): Promotion:Wardas Studiumerfolgreich absolviert, dieDissertationpubliziert unddasAbschlusszeugnisvorgelegt, sowurdemanzum/rDoktor/inderStaats- 39 DurchdasHochschulerziehungsgesetz 1935wurden auchdie Studierendender Staatswis- senschaften dazu verpflichtet, im Rahmen ihres Studiums zwei Lehrveranstaltungen zur weltanschaulichenundstaatsbürgerlichenErziehungzubelegen.AuchdieUmstellungenim Vorlesungsprogrammder juristischenStudien1935wirkten sich z.T. auf das Studiumder Staatswissenschaften aus (etwa hinsichtlich des Umfangs der Vorlesungen aus Verfas- sungsrecht),was indieserGraphiknichtberücksichtigtwerdenkann. DasStudiumderStaatswissenschaften186
back to the  book Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938"
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
Web-Books
Library
Privacy
Imprint
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938