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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Seite - 186 -
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musste bis zumnächstenAntrittmindestens ein Jahr verstreichen. Einvierter Antrittwarnichtmöglich.DerexpliziteVerweisaufdieRigorosenordnungvon 1872schlossebensodenErwerbdesstaatswissenschaftlichenDoktoratsaneiner anderen österreichischen Fakultät sowie die Nostrifikation eines imAusland erworbenenDoktordiploms für immeraus. Dissertation: Diese wissenschaftliche, in deutscher Sprache zu verfassende Abhandlung,diemanfrühestenszuEndedessiebentenSemestersinDruckoder Maschinenschrift in vierfacher Ausfertigung einreichen durfte, musste ein ThemaausdenBereichenderRigorosenzumInhalthaben,wobeiallerdingsdas österreichischePrivatrechtmitsamtHandels-undWechselrechtausgeschlossen waren.ZudemmusstemanüberzweiSemesterhinwegentsprechendeSeminare aus dem der Dissertation zugehörigen Fach belegt haben. Die Dissertation wurde folglich zwei Berichterstattern (Gutachtern), in der Regel Ordinarien, übergeben. Sollte einesderGutachtennegativ sein, entschieddasProfessoren- kollegium;warenbeidenegativ,durfteman frühestensnachdreiMonateneine neueArbeit vorlegen. Gemäß deutschemVorbild bestand nach positiver Beurteilung der Disser- tation nunmehr Veröffentlichungspflicht des gesamtenWerkes.War dies aus finanziellenGründenfürdieStudierendennichtmöglich, somusstezumindest eine Zusammenfassung der Ergebnisse vonwenigstens zwei Seiten publiziert werden.15ExemplaredesveröffentlichtenBuches respektiveArtikelsmussten zumNachweis ansDekanat abgeliefertwerden.Erst dadurch–nur in seltenen finanziellenHärtefällen konnte aufAntrag der beidenGutachter von jeglicher Veröffentlichungspflicht abgesehen werden – und nach Erbringung eines Zeugnisses,mitdem»derDekanimEinvernehmenmitdenBerichterstatterndie BewertungderGesamtleistungdesKandidatenvorzunehmen [hat],wobei der WertderDissertationbesonders zuberücksichtigen ist« (§11Abs. 2),wurden dieAbsolvent/inn/enzurPromotionzugelassen. Demnach konnte ein Studiumder Staatswissenschaften ab 192639 etwa fol- gendermaßen aussehen (die Zeilen bezeichnen die Semester, die Spalten die Semesterwochenstunden): Promotion:Wardas Studiumerfolgreich absolviert, dieDissertationpubliziert unddasAbschlusszeugnisvorgelegt, sowurdemanzum/rDoktor/inderStaats- 39 DurchdasHochschulerziehungsgesetz 1935wurden auchdie Studierendender Staatswis- senschaften dazu verpflichtet, im Rahmen ihres Studiums zwei Lehrveranstaltungen zur weltanschaulichenundstaatsbürgerlichenErziehungzubelegen.AuchdieUmstellungenim Vorlesungsprogrammder juristischenStudien1935wirkten sich z.T. auf das Studiumder Staatswissenschaften aus (etwa hinsichtlich des Umfangs der Vorlesungen aus Verfas- sungsrecht),was indieserGraphiknichtberücksichtigtwerdenkann. DasStudiumderStaatswissenschaften186
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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