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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Fortsetzung Studienjahr JDr. Dr. rer. pol. 1931/32 412 32 1932/33 408 22 1933/34 417 30 1934/35 375 16 1935/36 398 23 Die schwindenden Studierenden- und Absolvent/inn/enzahlen waren jedoch kein Anreiz für eine abermalige Novellierung des staatswissenschaftlichen Doktorats.Vielmehr scheint es, dass sichdieGegner/innendieser jungenStu- dienrichtung bestätigt sahen und die Staatswissenschaften ihrem Schicksal überließen.MitnuretwazweiDutzendAbsolvent/inn/enproJahrbestandkaum Gefahr, nachhaltig eine eigenständige, sozial-/politikwissenschaftlich ausge- richteteDisziplinzuetablieren.DasStudiumderStaatswissenschaftenerreichte somit niemals dieNormalisierungsphase42. Obwohl die demokratischen Jahre der ErstenRepublikdie (bis heute) kreativste und innovativste Zeit deröster- reichischenSozial- undPolitikwissenschaft ausmachten,waren ihreVertreter/ innen (universitär)nichthinreichendetabliert, umeine eigenständigeundvor allem nachhaltige Schule begründen zu können. Als sie Wien verließen re- spektive verlassen mussten, nahmen sie damit die einzigen intellektuellen Ressourcen mit, die den (Versuch eines) Aufbau(s) genuin österreichischer Sozialwissenschaftunternommenhatten. Wie imKapitel »Die Lehrenden« gezeigt wird, habilitierten sich sozialwis- senschaftlichinteressierteStaatswissenschafter/innendahereherimBereichder Nationalökonomie,dieuniversitärnocheinigermaßengutverankertweildurch Lehrstühle vertretenwar – was hinsichtlich empirisch arbeitender Sozialwis- senschaftennichtderFallwar.Selbstdiedenominierten,geisteswissenschaftlich arbeitenden »Soziologen« hatten neben ihrer Dozentur für Gesellschaftslehre meist noch ein anderes, rechtswissenschaftliches Standbein (zumBeispiel Ro- eder undSauter).Alle sozial- undpolitikwissenschaftlich Interessiertenmuss- ten ihrenTalenten inaußeruniversitärenEinrichtungennachgehen. Das Doktoratsstudium der Staatswissenschaften erfuhr also bis zu seiner Abschaffung im Jahr 1966 keine grundsätzlicheÄnderungmehr. Neuerungen waren lediglich der allgemeinenHochschulgesetzgebung geschuldet, zumBei- spiel demHochschulerziehungsgesetz vom 1. Juli 1935.43 Somit blieb es über 42 Johann Schülein unterscheidet hinsichtlich der Institutionalisierung inVorlauf-, Pionier-, Expansions-undNormalisierungsphase (Schülein, Theorieder Institution). 43 Siehedazuoben122ff. DasStudiumderStaatswissenschaften190
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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