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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Studienplanmachenwollten, der zumBeispiel auch noch keine Publikations- pflichtderDissertationvorsah.90SobaldmandenDr. rer.pol. jedochnachdem neuen Bestimmungen erreichenmusste, nahm die Zahl der Absolvent/innen rapideab. DeranderemöglicheGrundfürdieBezeichnung»Billigdoktorat«wurzelteim vorletzten Paragraph derVollzugsanweisung von 1926 (BGBl 258/1926). Jener §13widmete sichausführlichdenAnrechnungsmöglichkeiten fürbereitspro- movierteRechtswissenschafter/innen,diezusätzlichdasstaatswissenschaftliche Doktoratanstrebten.WerschondenTitel JDr. innehatte,musstenurnochüber zwei Semester hinwegVorlesungenund (Pro-)Seminare imAusmaß vonzwölf WochenstundenbelegenundeineDissertationverfassen.VonderAblegungder ansonsten für Studierende der Staatswissenschaften vorgeschriebenen Einzel- prüfungenwaren dieDoktor/inn/en der Rechte »insofern befreit, als die Prü- fungsgegenständedieserEinzelprüfungenauchGegenständeder theoretischen Staatsprüfungen, beziehungsweise der rechts- und staatswissenschaftlichen Rigorosen bilden« (§13 Abs.1). Nach positiver Beurteilung der Dissertation hatten sie noch ein Rigorosum über die Fächer Volkswirtschaftslehre, Volks- wirtschaftspolitik, Finanzwissenschaft (einschließlich statistischeMethoden), Staatslehre,VölkerrechtundGesellschaftslehrezuabsolvieren.91 Angesichts dieser Erleichterungenverwundert es kaum, dass das staatswis- senschaftliche Studium unter Jurist/innen als »Billigdoktorat« galt. Hatten in den ersten Nachkriegsjahren noch einige wenige Heimkehrer die Anrech- nungsmöglichkeitengenutzt, umihredurchdenKriegunterbrochenen rechts- wissenschaftlichen Studien zu einem raschen, staatswissenschaftlichen Ab- schluss zu bringen, so fanden sich seit der Studienreform1926 immerwieder bereits promovierte Jurist/innen, die es sich aus verschiedensten Gründen – wahrscheinlichhauptsächlich,umdurchdieAbfassungeinerDissertationauch wissenschaftlicheQualifikation zu erlangen–nicht nehmen ließen,überdiese relativ einfache Möglichkeit ein zweites Doktorat zu erwerben. »[D]as taten 90 §14 BGBl258/1926 hatte bezüglich derÜbergangsbestimmungen festgesetzt, dass, derje- nigederamEndedesStudienjahres1925/26mehralsvierSemesterzurückgelegthatte,das DoktoratderStaatswissenschaftennachMassgabederaltenVollzugsanweisungerwirbt. 91 DieVollzugsanweisung von 1919 (StGBl249/1919) hatte eine derartige Bestimmung noch nichtgekannt.AufgrundeinigerAnfragenvonKriegsheimkehrern,dieschoneinenTeildes juristischen Studiums absolviert hattenunddas neu eingerichtete staatswissenschaftliche Doktorat für einen schnellenAbschluss nutzenwollten, erarbeitete das Staatsamt fürUn- terrichtmittelsErlassvom4.10.1919,ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Prüfungen,Karton6902, Az11293/1919, jedocheineLösungfürdieseDoktoratswerber:WerdasAbsolutoriumeiner deutsch-österreichischenRechtsfakultätodereinspätestensausdemJahr1918stammendes Absolutorium einer (alt-)österreichischen juristischen Fakultät besaß, dem wurden vier Semester indas staatswissenschaftlicheStudiumeingerechnet (vgl. Berger, Staatswissen- schaften200). DieStudierendenderStaatswissenschaften 209
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938