Seite - 209 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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Studienplanmachenwollten, der zumBeispiel auch noch keine Publikations-
pflichtderDissertationvorsah.90SobaldmandenDr. rer.pol. jedochnachdem
neuen Bestimmungen erreichenmusste, nahm die Zahl der Absolvent/innen
rapideab.
DeranderemöglicheGrundfürdieBezeichnung»Billigdoktorat«wurzelteim
vorletzten Paragraph derVollzugsanweisung von 1926 (BGBl 258/1926). Jener
§13widmete sichausführlichdenAnrechnungsmöglichkeiten fürbereitspro-
movierteRechtswissenschafter/innen,diezusätzlichdasstaatswissenschaftliche
Doktoratanstrebten.WerschondenTitel JDr. innehatte,musstenurnochüber
zwei Semester hinwegVorlesungenund (Pro-)Seminare imAusmaß vonzwölf
WochenstundenbelegenundeineDissertationverfassen.VonderAblegungder
ansonsten für Studierende der Staatswissenschaften vorgeschriebenen Einzel-
prüfungenwaren dieDoktor/inn/en der Rechte »insofern befreit, als die Prü-
fungsgegenständedieserEinzelprüfungenauchGegenständeder theoretischen
Staatsprüfungen, beziehungsweise der rechts- und staatswissenschaftlichen
Rigorosen bilden« (§13 Abs.1). Nach positiver Beurteilung der Dissertation
hatten sie noch ein Rigorosum über die Fächer Volkswirtschaftslehre, Volks-
wirtschaftspolitik, Finanzwissenschaft (einschließlich statistischeMethoden),
Staatslehre,VölkerrechtundGesellschaftslehrezuabsolvieren.91
Angesichts dieser Erleichterungenverwundert es kaum, dass das staatswis-
senschaftliche Studium unter Jurist/innen als »Billigdoktorat« galt. Hatten in
den ersten Nachkriegsjahren noch einige wenige Heimkehrer die Anrech-
nungsmöglichkeitengenutzt, umihredurchdenKriegunterbrochenen rechts-
wissenschaftlichen Studien zu einem raschen, staatswissenschaftlichen Ab-
schluss zu bringen, so fanden sich seit der Studienreform1926 immerwieder
bereits promovierte Jurist/innen, die es sich aus verschiedensten Gründen –
wahrscheinlichhauptsächlich,umdurchdieAbfassungeinerDissertationauch
wissenschaftlicheQualifikation zu erlangen–nicht nehmen ließen,überdiese
relativ einfache Möglichkeit ein zweites Doktorat zu erwerben. »[D]as taten
90 §14 BGBl258/1926 hatte bezüglich derÜbergangsbestimmungen festgesetzt, dass, derje-
nigederamEndedesStudienjahres1925/26mehralsvierSemesterzurückgelegthatte,das
DoktoratderStaatswissenschaftennachMassgabederaltenVollzugsanweisungerwirbt.
91 DieVollzugsanweisung von 1919 (StGBl249/1919) hatte eine derartige Bestimmung noch
nichtgekannt.AufgrundeinigerAnfragenvonKriegsheimkehrern,dieschoneinenTeildes
juristischen Studiums absolviert hattenunddas neu eingerichtete staatswissenschaftliche
Doktorat für einen schnellenAbschluss nutzenwollten, erarbeitete das Staatsamt fürUn-
terrichtmittelsErlassvom4.10.1919,ÖStAAVA,UnterrichtAllg.,Prüfungen,Karton6902,
Az11293/1919, jedocheineLösungfürdieseDoktoratswerber:WerdasAbsolutoriumeiner
deutsch-österreichischenRechtsfakultätodereinspätestensausdemJahr1918stammendes
Absolutorium einer (alt-)österreichischen juristischen Fakultät besaß, dem wurden vier
Semester indas staatswissenschaftlicheStudiumeingerechnet (vgl. Berger, Staatswissen-
schaften200).
DieStudierendenderStaatswissenschaften 209
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik