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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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vorgelegt, die Carl Grünberg jedoch als ungenügend beurteilt hatte, sodass Weinberger ein Jahr später noch eine von ihm eingeleitete und übersetzte Ausgabe vonW. Stanley Jevons’ SchriftDie Theorie der PolitischenÖkonomie (1871)nachreichte.OthmarSpannmeintealsZweitgutachterzwarnochimmer: »DieArbeitwürde an sichnichthinreichen, jedochkann sieunterHinzurech- nungder in derÜbersetzung von ›Jevons‹ gegebenenLeistung noch als genü- gendbezeichnetwerden.«107 Es steht dahernachwie vor inFrage,worauf dasbis heute gängigeVorurteil »Billigdoktorat«basiert,wennnurdiewenigstens Jurist/inn/envondengroßzü- gigenAnrechnungsmöglichkeitenGebrauchmachtenunddieDissertationdoch eine gewisse Erschwernis darstellte. Eine Antwort darauf ist womöglich im in- ternationalenVergleich (auchmitder sichetablierendenSoziologieundPolitik- wissenschaft)zusuchen.AdolfKozlikschriebnochimJahr1965,alsokurzvorder AbschaffungdesstaatswissenschaftlichenDoktoratsdurchdasBundesgesetzüber sozial- undwirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen108: »InDeutschland wirdschonjetzteinstaatswissenschaftlichesDoktoratvoneinerösterreichischen Universität kaumernst genommen.«109DenndieösterreichischenStaatswissen- schaftenhattensichaufgrundderpolitischenKonstellationvon1919biszuihrer Abschaffung 1966niemals alsmethodisch innovatives Studium,womöglich gar mit einer sozialwissenschaftlichen Ausrichtung entwickeln können. Die Absol- vent/innen der Staatswissenschaften waren schließlich weder Volljurist/innen nochwarensieindenSozialwissenschaftenhinreichendausgebildet,wareninder Tatweder fürdenVerwaltungsdienstnoch fürdieWissenschafthinreichendbe- fähigt.Wennsie inspäteren JahrendennochzuherausragendenSoziolog/innen, Politolog/innen,Gesellschaftswissenschafter/innen(oderwoauchimmersiesich zugehörig sahen)wurden,dannnichtwegen, sonderneherentgegenderuniver- sitärenVoraussetzungen. Dennwas sie sich anmethodischemHandwerkszeug aneigneten, geschah hauptsächlich in außeruniversitären Kreisen und in post- gradualerFörderungdurchausländischeFonds,wieallenvoranderRockefeller- Foundation. 107 Vgl.UAW, JRASt88, SpannsGutachten. 108 BGBl 179/1966, das in§7Abs.7 irrtümlichdie »Staatswissenschaftliche Studienordnung BGBl258/1928«stattBGBl258/1926außerKraft treten ließ. 109 Kozlik,Akademiker193. DieStudierendenderStaatswissenschaften 215
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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