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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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E. StaatswissenschaftlicheDissertationen 1. EinewissenschaftlicheAbhandlungmitVeröffentlichungspflicht Zum/rDr.rer.pol.wurdemanmitfolgenderFormelpromoviert:»Dissertatione composita et examinibus, doctorandi clarissimi (doctorandae clarissimae), quaeadeorumqui inrerumpoliticarumdoctorisnomen…«,womit auchzum Ausdruck gebracht wurde, dassmit demDoktoratsstudiumder Staatswissen- schaftenab1919andenRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultätenwieder schriftlicheAbschlussarbeiten abzufassenwaren110. DieDissertation sollte zu- demdenwissenschaftlichenCharakterdesDr. rer.pol.unterstreichen,ausdem imGegensatz zum JDr. keineweitere berufliche Berechtigung abzuleitenwar. Gemäß der Vollzugsanweisung von 1919 musste eine nicht veröffentli- chungspflichtige111Abhandlungüber ein frei zuwählendesThemaausdenFä- chern Nationalökonomie, Finanzwissenschaft, theoretische Statistik, Wirt- schaftsgeschichte, allgemeineundvergleichende Staatslehre,Verwaltungslehre oderVölkerrechterstelltwerden.ErstimZugederNovellierung1926wurdendie die Dissertationen betreffenden Bestimmungen spezifiziert und vor allem gemäßdeutschemVorbild eineVeröffentlichungspflicht des gesamtenWerkes eingeführt.112 Die in deutscher Sprache zu verfassende Abhandlung, die man nach der Vollzugsanweisung von 1926 frühestens zu Ende des siebenten Semesters in Druck oder Maschinenschrift in vierfacher Ausfertigung einreichen durfte, musste einThema aus denBereichenderRigorosen zum Inhalt haben,wobei allerdingsdasösterreichischePrivatrechtmitsamtHandels- undWechselrecht ausgeschlossen waren. Zudemmusste man über zwei Semester hinweg ent- sprechendeSeminareausdemderDissertationzugehörigenFachbelegthaben. DieDissertationwurdefolglichzweiBerichterstattern(Gutachtern),inderRegel Ordinarien, übergeben. Sollte eines derGutachten negativ sein, entschied das Professorenkollegium; waren beide negativ, durfte man frühestens nach drei Monaten eine neue Arbeit vorlegen. Nach der Approbation der Dissertation konnten die Doktorand/inn/en zum zweiten Rigorosum antreten.War dieses 110 Seit Abschaffung der schriftlichen Prüfungsarbeiten undDisputationen durch die Rigo- rosenordnung von 1872 (RGBl57/1872) waren an den österreichischen juridischen Fa- kultätenkeine schriftlichenAbschlussarbeitenmehr verfasstworden. 111 Diemit demAntrag der Kandidat/inn/en um Zulassung zumRigorosum eingereichten DissertationenbefindensichimBibliotheksbestanddesUniversitätsarchivsWienunterder Signatur L. Es handelt sich dabei jedoch aufgrundderdurchdenZweitenWeltkrieg ver- ursachten Zerstörungen um eine lückenhafteÜberlieferung. Die Dissertationen tragen grundsätzlich dieselbe Nummer wie die Rigorosenakten, sind allerdings im Zuge von OrdnungsarbeitenmitneuerSignatur versehenworden. 112 BGBl258/1926§§8–10. DasStudiumderStaatswissenschaften216
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
Web-Books
Library
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