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E. StaatswissenschaftlicheDissertationen
1. EinewissenschaftlicheAbhandlungmitVeröffentlichungspflicht
Zum/rDr.rer.pol.wurdemanmitfolgenderFormelpromoviert:»Dissertatione
composita et examinibus, doctorandi clarissimi (doctorandae clarissimae),
quaeadeorumqui inrerumpoliticarumdoctorisnomen…«,womit auchzum
Ausdruck gebracht wurde, dassmit demDoktoratsstudiumder Staatswissen-
schaftenab1919andenRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultätenwieder
schriftlicheAbschlussarbeiten abzufassenwaren110. DieDissertation sollte zu-
demdenwissenschaftlichenCharakterdesDr. rer.pol.unterstreichen,ausdem
imGegensatz zum JDr. keineweitere berufliche Berechtigung abzuleitenwar.
Gemäß der Vollzugsanweisung von 1919 musste eine nicht veröffentli-
chungspflichtige111Abhandlungüber ein frei zuwählendesThemaausdenFä-
chern Nationalökonomie, Finanzwissenschaft, theoretische Statistik, Wirt-
schaftsgeschichte, allgemeineundvergleichende Staatslehre,Verwaltungslehre
oderVölkerrechterstelltwerden.ErstimZugederNovellierung1926wurdendie
die Dissertationen betreffenden Bestimmungen spezifiziert und vor allem
gemäßdeutschemVorbild eineVeröffentlichungspflicht des gesamtenWerkes
eingeführt.112
Die in deutscher Sprache zu verfassende Abhandlung, die man nach der
Vollzugsanweisung von 1926 frühestens zu Ende des siebenten Semesters in
Druck oder Maschinenschrift in vierfacher Ausfertigung einreichen durfte,
musste einThema aus denBereichenderRigorosen zum Inhalt haben,wobei
allerdingsdasösterreichischePrivatrechtmitsamtHandels- undWechselrecht
ausgeschlossen waren. Zudemmusste man über zwei Semester hinweg ent-
sprechendeSeminareausdemderDissertationzugehörigenFachbelegthaben.
DieDissertationwurdefolglichzweiBerichterstattern(Gutachtern),inderRegel
Ordinarien, übergeben. Sollte eines derGutachten negativ sein, entschied das
Professorenkollegium; waren beide negativ, durfte man frühestens nach drei
Monaten eine neue Arbeit vorlegen. Nach der Approbation der Dissertation
konnten die Doktorand/inn/en zum zweiten Rigorosum antreten.War dieses
110 Seit Abschaffung der schriftlichen Prüfungsarbeiten undDisputationen durch die Rigo-
rosenordnung von 1872 (RGBl57/1872) waren an den österreichischen juridischen Fa-
kultätenkeine schriftlichenAbschlussarbeitenmehr verfasstworden.
111 Diemit demAntrag der Kandidat/inn/en um Zulassung zumRigorosum eingereichten
DissertationenbefindensichimBibliotheksbestanddesUniversitätsarchivsWienunterder
Signatur L. Es handelt sich dabei jedoch aufgrundderdurchdenZweitenWeltkrieg ver-
ursachten Zerstörungen um eine lückenhafteÜberlieferung. Die Dissertationen tragen
grundsätzlich dieselbe Nummer wie die Rigorosenakten, sind allerdings im Zuge von
OrdnungsarbeitenmitneuerSignatur versehenworden.
112 BGBl258/1926§§8–10.
DasStudiumderStaatswissenschaften216
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik