Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Recht und Politik
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Seite - 216 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 216 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938

Bild der Seite - 216 -

Bild der Seite - 216 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938

Text der Seite - 216 -

E. StaatswissenschaftlicheDissertationen 1. EinewissenschaftlicheAbhandlungmitVeröffentlichungspflicht Zum/rDr.rer.pol.wurdemanmitfolgenderFormelpromoviert:»Dissertatione composita et examinibus, doctorandi clarissimi (doctorandae clarissimae), quaeadeorumqui inrerumpoliticarumdoctorisnomen…«,womit auchzum Ausdruck gebracht wurde, dassmit demDoktoratsstudiumder Staatswissen- schaftenab1919andenRechts-undStaatswissenschaftlichenFakultätenwieder schriftlicheAbschlussarbeiten abzufassenwaren110. DieDissertation sollte zu- demdenwissenschaftlichenCharakterdesDr. rer.pol.unterstreichen,ausdem imGegensatz zum JDr. keineweitere berufliche Berechtigung abzuleitenwar. Gemäß der Vollzugsanweisung von 1919 musste eine nicht veröffentli- chungspflichtige111Abhandlungüber ein frei zuwählendesThemaausdenFä- chern Nationalökonomie, Finanzwissenschaft, theoretische Statistik, Wirt- schaftsgeschichte, allgemeineundvergleichende Staatslehre,Verwaltungslehre oderVölkerrechterstelltwerden.ErstimZugederNovellierung1926wurdendie die Dissertationen betreffenden Bestimmungen spezifiziert und vor allem gemäßdeutschemVorbild eineVeröffentlichungspflicht des gesamtenWerkes eingeführt.112 Die in deutscher Sprache zu verfassende Abhandlung, die man nach der Vollzugsanweisung von 1926 frühestens zu Ende des siebenten Semesters in Druck oder Maschinenschrift in vierfacher Ausfertigung einreichen durfte, musste einThema aus denBereichenderRigorosen zum Inhalt haben,wobei allerdingsdasösterreichischePrivatrechtmitsamtHandels- undWechselrecht ausgeschlossen waren. Zudemmusste man über zwei Semester hinweg ent- sprechendeSeminareausdemderDissertationzugehörigenFachbelegthaben. DieDissertationwurdefolglichzweiBerichterstattern(Gutachtern),inderRegel Ordinarien, übergeben. Sollte eines derGutachten negativ sein, entschied das Professorenkollegium; waren beide negativ, durfte man frühestens nach drei Monaten eine neue Arbeit vorlegen. Nach der Approbation der Dissertation konnten die Doktorand/inn/en zum zweiten Rigorosum antreten.War dieses 110 Seit Abschaffung der schriftlichen Prüfungsarbeiten undDisputationen durch die Rigo- rosenordnung von 1872 (RGBl57/1872) waren an den österreichischen juridischen Fa- kultätenkeine schriftlichenAbschlussarbeitenmehr verfasstworden. 111 Diemit demAntrag der Kandidat/inn/en um Zulassung zumRigorosum eingereichten DissertationenbefindensichimBibliotheksbestanddesUniversitätsarchivsWienunterder Signatur L. Es handelt sich dabei jedoch aufgrundderdurchdenZweitenWeltkrieg ver- ursachten Zerstörungen um eine lückenhafteÜberlieferung. Die Dissertationen tragen grundsätzlich dieselbe Nummer wie die Rigorosenakten, sind allerdings im Zuge von OrdnungsarbeitenmitneuerSignatur versehenworden. 112 BGBl258/1926§§8–10. DasStudiumderStaatswissenschaften216
zurück zum  Buch Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938"
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938