Page - 230 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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muss sich stets bewusst bleiben, dass er als Soziologe, PsychologeoderHisto-
rikereinenganzanderenWegverfolgt,als jenen,der ihnzuseinenspezifischen
juristischen Erkenntnissen führt, er darf die Resultate seiner explikativen Be-
trachtungniemals in seinenormativeBegriffskonstruktionaufnehmen.«147Die
juristischeMethodenreinheit, Kelsens »Wissenschaftsprogramm«148 der diszi-
plinärenTrennungvonsozialenNormenundRechtsnormenkomplettiertedas
Fundament für eigenständige Sozialwissenschaften und stellte dadurch deren
InstitutionalisierungzurDiskussion: »DasRecht alsGegenstandwissenschaft-
licher Erkenntnis gehört vielleichtwirklichmehr an eine philosophische, his-
torische, oder sozialwissenschaftlicheFakultät«149.
Personalstand und insbesondere Absolvent/inn/enliste derWiener Rechts-
und Staatswissenschaftlichen Fakultät zwischen 1918 und 1934/1938150 lesen
sich deshalb als Who isWho der Rechts-, Staats-, Wirtschafts-, Sozial- und
Politikwissenschafter/innen des 20. Jahrhunderts151, weil sich jene Wissen-
schafter/innen nicht nurmit rein staatsrechtlichen Fragen befassten, sondern
Recht und Staat auch aus anderen Blickwinkeln betrachteten. Anstatt die ge-
sellschaftspolitischen und ökonomischen Einflüsse auf das Rechtssystemund
wiederumdessen Eingriff in das Leben derMenschen alsNormadressaten zu
leugnen oder als nicht wichtig für die hehre Rechtswissenschaft anzusehen,
entwickelten einige Innovatoren ein jeweils spezifischesmethodisches Instru-
mentariumzurErforschungdieser Fragen.Dadurch setzten sie einenweiteren
entscheidendenSchritt imWissenschaftswandel, der zwischen1880und1930,
derBlütezeitderösterreichischenWissenschaft, inderAusdifferenzierungvon
Disziplinen seinen vorläufigen Höhepunkt fand. Insbesonders mit Kelsens
striktermethodischerSein-Sollen-TrennungundderBegrenzungderRechts-als
SollenswissenschaftwurdedieAblösungvonderaltenPolitikwissenschaft–sei
es inGestalt der aristotelisch bestimmten politica oder imSinne der kamera-
listischenStaatslehre–vollzogenundauch inÖsterreichdiemodernePolitik-
147 Kelsen, Staatsrechtslehre 42. – Zu diesen Ausführungen näher Ehs, Hans Kelsen und
politischeBildung13 ff.sowieEhs,HansKelsen.EinepolitikwissenschaftlicheEinführung
5 ff.
148 Dreier,Wissenschaftsprogramm.
149 Kelsen,Autobiographie94.
150 ObgleichderAnschlussÖsterreichs imMärz1938zweifelsfreidie tiefstgreifendeZäsur für
dieRechts-undStaatswissenschaftlicheFakultätbedeutete, istdochunstrittig,dassbereits
der Austrofaschismus – v.a. aufgrund desKampfes gegen Sozialdemokratie und Libera-
lismus–bedeutendepersonelleund forschungsthematischeUmwälzungennachsichzog,
vgl. dazu die Lebensläufe im Kapitel »Die einzelnen Fächer und ihre Vertreter« (Seite
263ff.) sowieStadler,VertriebeneVernunft I.
151 MüllernenntdiePeriodederErstenRepublikdaheraugenzwinkernddieZeitder»großen
TotendesLandes«und führt u.a.Hayek,Mises undSchumpeter an (Müller, Sozialwis-
senschaftlicheKreativität 9); kritisch zurVereinnahmungals »große SöhneÖsterreichs«
sieheweiterunten indiesemKapitel.
DasStudiumderStaatswissenschaften230
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik