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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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muss sich stets bewusst bleiben, dass er als Soziologe, PsychologeoderHisto- rikereinenganzanderenWegverfolgt,als jenen,der ihnzuseinenspezifischen juristischen Erkenntnissen führt, er darf die Resultate seiner explikativen Be- trachtungniemals in seinenormativeBegriffskonstruktionaufnehmen.«147Die juristischeMethodenreinheit, Kelsens »Wissenschaftsprogramm«148 der diszi- plinärenTrennungvonsozialenNormenundRechtsnormenkomplettiertedas Fundament für eigenständige Sozialwissenschaften und stellte dadurch deren InstitutionalisierungzurDiskussion: »DasRecht alsGegenstandwissenschaft- licher Erkenntnis gehört vielleichtwirklichmehr an eine philosophische, his- torische, oder sozialwissenschaftlicheFakultät«149. Personalstand und insbesondere Absolvent/inn/enliste derWiener Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät zwischen 1918 und 1934/1938150 lesen sich deshalb als Who isWho der Rechts-, Staats-, Wirtschafts-, Sozial- und Politikwissenschafter/innen des 20. Jahrhunderts151, weil sich jene Wissen- schafter/innen nicht nurmit rein staatsrechtlichen Fragen befassten, sondern Recht und Staat auch aus anderen Blickwinkeln betrachteten. Anstatt die ge- sellschaftspolitischen und ökonomischen Einflüsse auf das Rechtssystemund wiederumdessen Eingriff in das Leben derMenschen alsNormadressaten zu leugnen oder als nicht wichtig für die hehre Rechtswissenschaft anzusehen, entwickelten einige Innovatoren ein jeweils spezifischesmethodisches Instru- mentariumzurErforschungdieser Fragen.Dadurch setzten sie einenweiteren entscheidendenSchritt imWissenschaftswandel, der zwischen1880und1930, derBlütezeitderösterreichischenWissenschaft, inderAusdifferenzierungvon Disziplinen seinen vorläufigen Höhepunkt fand. Insbesonders mit Kelsens striktermethodischerSein-Sollen-TrennungundderBegrenzungderRechts-als SollenswissenschaftwurdedieAblösungvonderaltenPolitikwissenschaft–sei es inGestalt der aristotelisch bestimmten politica oder imSinne der kamera- listischenStaatslehre–vollzogenundauch inÖsterreichdiemodernePolitik- 147 Kelsen, Staatsrechtslehre 42. – Zu diesen Ausführungen näher Ehs, Hans Kelsen und politischeBildung13 ff.sowieEhs,HansKelsen.EinepolitikwissenschaftlicheEinführung 5 ff. 148 Dreier,Wissenschaftsprogramm. 149 Kelsen,Autobiographie94. 150 ObgleichderAnschlussÖsterreichs imMärz1938zweifelsfreidie tiefstgreifendeZäsur für dieRechts-undStaatswissenschaftlicheFakultätbedeutete, istdochunstrittig,dassbereits der Austrofaschismus – v.a. aufgrund desKampfes gegen Sozialdemokratie und Libera- lismus–bedeutendepersonelleund forschungsthematischeUmwälzungennachsichzog, vgl. dazu die Lebensläufe im Kapitel »Die einzelnen Fächer und ihre Vertreter« (Seite 263ff.) sowieStadler,VertriebeneVernunft I. 151 MüllernenntdiePeriodederErstenRepublikdaheraugenzwinkernddieZeitder»großen TotendesLandes«und führt u.a.Hayek,Mises undSchumpeter an (Müller, Sozialwis- senschaftlicheKreativität 9); kritisch zurVereinnahmungals »große SöhneÖsterreichs« sieheweiterunten indiesemKapitel. DasStudiumderStaatswissenschaften230
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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