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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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vollständige Abkoppelung von den wissenschaftlichen Entwicklungen in den westlichenLändern,diebegleitetwarvoneinerneuenWellevonAbwanderung junger Intellektueller«226. Gänzlichverloren gegebenwurde damit die kritische Selbstreflexion imSinne einerWissenschaftsphilosophie und -theorie, sohin auch dasmethodenkritische Inter- undTransdisziplinaritätsverständnis, das etwaderWienerKreis, insbeson- dersRudolfCarnap,und fürdieRechts-undStaatswissenschaftlicheFakultät der Kreis umHansKelsen propagiert hatten, die die im Sinne der Einheit derWis- senschaft letztlich künstlichenTrennungen zwischen empirischer (»naturwissen- schaftlicher«)undgeisteswissenschaftlicherSozialwissenschaftsowieStaatslehrezu integrierengesuchthatten.DurchdieVertreibung jener innovativenGrenzgänger/ innenwurdenRechts-undVerfassungsfragenschließlichwiedereinzigdenJurist/ inn/enüberlassen,dienachdemZweitenWeltkriegwiebereitsEndedes19. Jahr- hunderts oftmals ohne empirische Befunde als »Politikexperten«, vulgo Politik- wissenschafter/innen,überFragenderDemokratie,derverfasstenGesellschaftund dergleichen dozierten. Die Einrichtung der Studienrichtung Politikwissenschaft professionalisierte zwar die Ausbildung zum/r Politolog/in und schließlich fiel dementsprechendauch inderVerwaltungdas Juristenmonopol,dochdiediszipli- näre Emanzipation der Politik- von der Rechtswissenschaft hatte eine nicht un- problematische Abkoppelung zur Folge, die Van Ooyen anprangert: »Eine ver- meintlich kritische Politikwissenschaft überläßt daher alles, was irgendwie mit (Verfassungs-)Rechtzutunhat,denJuristen,die in ihrerBetrachtungnormativer Fragenvon ›Staat‹, ›Verfassung‹und ›Demokratie‹ zumeistübereineganzspezifi- scheSichtderDingeverfügen–undreproduziertmitdiesem›blindenFleck‹gerade die obrigkeitsstaatliche Attitüde der Trennung von Politik und ›unpolitischem‹ Recht«227. Sodozierenheutenoch immerhauptsächlich Jurist/innenüberRechts- undVerfassungsfragen,obwohlsiedurchdiejüngstenStudienplanreformenweder (national-)ökonomischenoch soziologischeFächer belegenmüssenundauch in denmethodischenundhistorischenGrundlagendereigenenDisziplinstetsweniger Stundenzuabsolvierenhaben. Diegegenwärtige»partielleSelbstentmündigung«228derPolitikwissenschaft, Rechts- undVerfassungsfragen als juristisches und daher zumeidendes For- schungsgebietanzusehen,wirdmitdemWissenumdieAnfängeeinerkritischen österreichischen Politologie imUmfeld der Rechts- und Staatswissenschaftli- chen Fakultät der ErstenRepublik nochuntragbarer. Denn gerade die großen Staats-undVerfassungslehrenderZwischenkriegszeitwarennicht zuletzt des- halb so bahnbrechendund einflussreich, weil sie sich allenfalls zurHälfte auf 226 Fleck, TransatlantischeBereicherungen446. 227 VanOoyen, PolitikundVerfassung7. 228 Seibel, Suchenwir immerander richtigenStelle? 221. ErstesAddendum:DieAnfängederPolitikwissenschaft 255
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Title
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Authors
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Publisher
V&R unipress GmbH
Date
2014
Language
German
License
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Size
15.5 x 23.2 cm
Pages
838
Category
Recht und Politik
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