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vollständige Abkoppelung von den wissenschaftlichen Entwicklungen in den
westlichenLändern,diebegleitetwarvoneinerneuenWellevonAbwanderung
junger Intellektueller«226.
Gänzlichverloren gegebenwurde damit die kritische Selbstreflexion imSinne
einerWissenschaftsphilosophie und -theorie, sohin auch dasmethodenkritische
Inter- undTransdisziplinaritätsverständnis, das etwaderWienerKreis, insbeson-
dersRudolfCarnap,und fürdieRechts-undStaatswissenschaftlicheFakultät der
Kreis umHansKelsen propagiert hatten, die die im Sinne der Einheit derWis-
senschaft letztlich künstlichenTrennungen zwischen empirischer (»naturwissen-
schaftlicher«)undgeisteswissenschaftlicherSozialwissenschaftsowieStaatslehrezu
integrierengesuchthatten.DurchdieVertreibung jener innovativenGrenzgänger/
innenwurdenRechts-undVerfassungsfragenschließlichwiedereinzigdenJurist/
inn/enüberlassen,dienachdemZweitenWeltkriegwiebereitsEndedes19. Jahr-
hunderts oftmals ohne empirische Befunde als »Politikexperten«, vulgo Politik-
wissenschafter/innen,überFragenderDemokratie,derverfasstenGesellschaftund
dergleichen dozierten. Die Einrichtung der Studienrichtung Politikwissenschaft
professionalisierte zwar die Ausbildung zum/r Politolog/in und schließlich fiel
dementsprechendauch inderVerwaltungdas Juristenmonopol,dochdiediszipli-
näre Emanzipation der Politik- von der Rechtswissenschaft hatte eine nicht un-
problematische Abkoppelung zur Folge, die Van Ooyen anprangert: »Eine ver-
meintlich kritische Politikwissenschaft überläßt daher alles, was irgendwie mit
(Verfassungs-)Rechtzutunhat,denJuristen,die in ihrerBetrachtungnormativer
Fragenvon ›Staat‹, ›Verfassung‹und ›Demokratie‹ zumeistübereineganzspezifi-
scheSichtderDingeverfügen–undreproduziertmitdiesem›blindenFleck‹gerade
die obrigkeitsstaatliche Attitüde der Trennung von Politik und ›unpolitischem‹
Recht«227. Sodozierenheutenoch immerhauptsächlich Jurist/innenüberRechts-
undVerfassungsfragen,obwohlsiedurchdiejüngstenStudienplanreformenweder
(national-)ökonomischenoch soziologischeFächer belegenmüssenundauch in
denmethodischenundhistorischenGrundlagendereigenenDisziplinstetsweniger
Stundenzuabsolvierenhaben.
Diegegenwärtige»partielleSelbstentmündigung«228derPolitikwissenschaft,
Rechts- undVerfassungsfragen als juristisches und daher zumeidendes For-
schungsgebietanzusehen,wirdmitdemWissenumdieAnfängeeinerkritischen
österreichischen Politologie imUmfeld der Rechts- und Staatswissenschaftli-
chen Fakultät der ErstenRepublik nochuntragbarer. Denn gerade die großen
Staats-undVerfassungslehrenderZwischenkriegszeitwarennicht zuletzt des-
halb so bahnbrechendund einflussreich, weil sie sich allenfalls zurHälfte auf
226 Fleck, TransatlantischeBereicherungen446.
227 VanOoyen, PolitikundVerfassung7.
228 Seibel, Suchenwir immerander richtigenStelle? 221.
ErstesAddendum:DieAnfängederPolitikwissenschaft 255
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Titel
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Autoren
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Verlag
- V&R unipress GmbH
- Datum
- 2014
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Abmessungen
- 15.5 x 23.2 cm
- Seiten
- 838
- Kategorie
- Recht und Politik