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hierhöchstenseinepropädeutischeFunktionentfaltenkonnte.Undwährendfür
dasDeutschePrivatrechtvornehmlichDeutscheinsLandgeholtwurden–sovor
allem 1851 George Philipps192 aus München und 1857 Heinrich Siegel193 aus
Gießen–bliebdasÖsterreichischePrivatrecht eineDomänederÖsterreicher.
Besondersproblematischwar, dassdie einseitigeAusrichtungaufDeutschland
eine Zurücksetzung der nichtdeutschen Nationen Österreichs bedeutete:
DeutschesRecht sollte auch inKrakau, inLembergund in (Buda-)Pest gelehrt
werden, wogegen alt-polnisches und alt-ungarisches Recht nicht zumFächer-
kanonzählten.194Deutlichwurdedamit auchdie angeblicheÜberlegenheit der
deutschen Rechtskultur über die der anderen österreichischen Nationen de-
monstriert –mitweit reichenden Folgen: »Die Studierenden, die in den fünf-
ziger und sechziger Jahren als Juristen oderHistoriker jeneGeschichtsauffas-
sung,die fürÖsterreichnureineFunktionimDienstderdeutschenGeschichte
gelten ließ, vorgetragenerhaltenhatten,waren indenachtziger undneunziger
Jahren des Jahrhunderts in Stellungen, in denen sie die öffentlicheMeinung,
vielfach auch die Politik selbst, maßgeblich beeinflussen konnten.Wenn ihre
LehrerdieDominanzundMehrwertigkeit derdeutschenNation, vielfachauch
des katholischenGlaubens, gegenüberden anderen inderMonarchie vorhan-
denen Nationalitäten und Konfessionen so kräftig vertreten hatten, warum
sollten sie dann andereMeinungenhaben?Die Slawen-, Italiener- und Juden-
feindschaft inden Abendstunden der Monarchie erfuhr aus solchen Quellen
kräftigeNahrung.«195
ZudiesemZeitpunkt hatte allerdings bereits einParadigmenwechsel inner-
halb derRechtsgeschichte stattgefunden, für den 1863 die Ernennungdes aus
Mähren stammenden JohannAdolph Tomaschek196 zumExtraordinarius (ab:
1871: Ordinarius) fürÖsterreichische Rechtsgeschichte ein erstes Anzeichen
gewesen war. Das Ende des Deutschen Bundes und die Gründung des Bis-
marck’schenReicheshattendiegroßdeutscheBewegung inÖsterreichdeutlich
geschwächt, nicht nurdienichtdeutschenNationenÖsterreichs forderten eine
stärkere Konzentration auf das österreichische Recht und dessen eigene Ge-
schichte, weshalb auch die 1891 imReichsrat eingebrachte Regierungsvorlage
zurReformdesRechtsstudiums es als selbstverständlichbezeichnete, dass ein
192 6.1.1804–6.9.1872,vgl.WillibaldPlöchl,PhillipsGeorge, in:ÖBLVIII(Wien1983)45.
193 13.4.1830–4.6.1899,vgl.GunterWesener,SiegelHeinrichin:ÖBLXII(Wien2005)236.
194 Eine entsprechende Initiative wurde 1892 vonUnterrichtsminister Gautschmit der Be-
gründung abgewehrt, dass an allenösterreichischenUniversitäten die gleichenPflichtfä-
cher existierenmüssten, umdie Freizügigkeit zwischen ihnen aufrecht zu erhalten: Vgl.
Ebert,Reichsgeschichte62.
195 Baltl,ÖsterreichischeRechtsgeschichte39.
196 16.5.1822–9.1.1898;vgl.ThomasOlechowski,TomaschekJohannAdolph, in:ÖBL66.
Lfg. (2015, imDruck).
DeutschesRechtundÖsterreichischeReichsgeschichte 293
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik