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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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hierhöchstenseinepropädeutischeFunktionentfaltenkonnte.Undwährendfür dasDeutschePrivatrechtvornehmlichDeutscheinsLandgeholtwurden–sovor allem 1851 George Philipps192 aus München und 1857 Heinrich Siegel193 aus Gießen–bliebdasÖsterreichischePrivatrecht eineDomänederÖsterreicher. Besondersproblematischwar, dassdie einseitigeAusrichtungaufDeutschland eine Zurücksetzung der nichtdeutschen Nationen Österreichs bedeutete: DeutschesRecht sollte auch inKrakau, inLembergund in (Buda-)Pest gelehrt werden, wogegen alt-polnisches und alt-ungarisches Recht nicht zumFächer- kanonzählten.194Deutlichwurdedamit auchdie angeblicheÜberlegenheit der deutschen Rechtskultur über die der anderen österreichischen Nationen de- monstriert –mitweit reichenden Folgen: »Die Studierenden, die in den fünf- ziger und sechziger Jahren als Juristen oderHistoriker jeneGeschichtsauffas- sung,die fürÖsterreichnureineFunktionimDienstderdeutschenGeschichte gelten ließ, vorgetragenerhaltenhatten,waren indenachtziger undneunziger Jahren des Jahrhunderts in Stellungen, in denen sie die öffentlicheMeinung, vielfach auch die Politik selbst, maßgeblich beeinflussen konnten.Wenn ihre LehrerdieDominanzundMehrwertigkeit derdeutschenNation, vielfachauch des katholischenGlaubens, gegenüberden anderen inderMonarchie vorhan- denen Nationalitäten und Konfessionen so kräftig vertreten hatten, warum sollten sie dann andereMeinungenhaben?Die Slawen-, Italiener- und Juden- feindschaft inden Abendstunden der Monarchie erfuhr aus solchen Quellen kräftigeNahrung.«195 ZudiesemZeitpunkt hatte allerdings bereits einParadigmenwechsel inner- halb derRechtsgeschichte stattgefunden, für den 1863 die Ernennungdes aus Mähren stammenden JohannAdolph Tomaschek196 zumExtraordinarius (ab: 1871: Ordinarius) fürÖsterreichische Rechtsgeschichte ein erstes Anzeichen gewesen war. Das Ende des Deutschen Bundes und die Gründung des Bis- marck’schenReicheshattendiegroßdeutscheBewegung inÖsterreichdeutlich geschwächt, nicht nurdienichtdeutschenNationenÖsterreichs forderten eine stärkere Konzentration auf das österreichische Recht und dessen eigene Ge- schichte, weshalb auch die 1891 imReichsrat eingebrachte Regierungsvorlage zurReformdesRechtsstudiums es als selbstverständlichbezeichnete, dass ein 192 6.1.1804–6.9.1872,vgl.WillibaldPlöchl,PhillipsGeorge, in:ÖBLVIII(Wien1983)45. 193 13.4.1830–4.6.1899,vgl.GunterWesener,SiegelHeinrichin:ÖBLXII(Wien2005)236. 194 Eine entsprechende Initiative wurde 1892 vonUnterrichtsminister Gautschmit der Be- gründung abgewehrt, dass an allenösterreichischenUniversitäten die gleichenPflichtfä- cher existierenmüssten, umdie Freizügigkeit zwischen ihnen aufrecht zu erhalten: Vgl. Ebert,Reichsgeschichte62. 195 Baltl,ÖsterreichischeRechtsgeschichte39. 196 16.5.1822–9.1.1898;vgl.ThomasOlechowski,TomaschekJohannAdolph, in:ÖBL66. Lfg. (2015, imDruck). DeutschesRechtundÖsterreichischeReichsgeschichte 293
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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