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StudiumdesösterreichischenRechtssichvorallemderGeschichtedesselbenzu
widmen habe.197Dochmusste sogar der jungtschechische Abgeordnete Josef
Herold 1892 zugeben, dass man von einer derartigen »Österreichischen
Rechtsgeschichte« im eigentlichen Wortsinne erst ab dem Inkrafttreten der
großen,gesamtösterreichischenKodifikationenredenkönne.DieZeitdavorsei
»eine Geschichte der Rechtsentwicklung in den böhmischen Ländern, […] in
denpolnischen Ländern, in den innerösterreichischenLändern, aber eine all-
gemeineösterreichischeRechtsentwicklunggibtesnichtundmankönntekaum
einenGelehrtenfinden,dereszusammenbrächte,überalledieseseparatvorsich
gegangenenRechtsentwicklungen« ein gemeinsamesLehrbuch zuverfassen.198
Tatsächlich hatte das Unterrichtsministerium schon 1876 ein Preisausschrei-
ben(!) veranstaltet, umdieAbfassung eines Lehrbuches zurÖsterreichischen
Reichs-undRechtsgeschichteanzuregen,dieeingesandtenArbeitenwarenaber
sämtlichalsungeeignetabgelehntworden.199AusdiesemGrundwurdemitdem
RStG 1893 kein Fach »Österreichische Rechtsgeschichte«, wohl aber ein Fach
»Österreichische Reichsgeschichte« eingeführt, welche eine »Geschichte der
StaatsbildungunddesöffentlichenRechts«derHabsburgermonarchieenthalten
sollte.200Zumeinenexistiertenhier schongenügendVorarbeiten (schonbisher
waren die Studierenden der Rechte dazu angehaltenworden, an den Philoso-
phischen Fakultäten auch eine Vorlesung über österreichische Geschichte zu
inskribieren), zumanderenwolltemander gestiegenenBedeutungdesöffent-
lichen Rechts auch imBereich der Rechtsgeschichte Rechnung tragen, zumal
»der aus der romanistischen und mittelalterlichen Jurisprudenz geschöpfte
Stoff« nicht ausreichend auf das immer wichtiger werdende öffentliche Recht
vorbereitete.201
Als selbstverständlich gesehen wurde, dass das Fach »Österreichische
Reichsgeschichte«mit dem fortbestehenden »DeutschenRecht« personell ver-
bundenseinsollte,zumalsichbereitsmehrereProfessoren,wieetwaderbereits
genannte Tomaschek, der Grazer Rechtshistoriker Arnold Ritter Luschin v.
Ebengreuth202 oder der 1894 von Innsbruck nach Wien berufene Otto v.
197 2BlgHH11. Sess8; vgl. Staudigl-Ciechowicz,Rechtsgeschichte143.
198 JosefHerold inderSitzungdesAbgeordnetenhausesvom28.1.1892StPAH11.Sess4778;
vgl. Ebert,Reichsgeschichte63.
199 Ebert,Reichsgeschichte53–56.
200 §4Abs. I lit dRStG1893.
201 2BlgHH11. Sess 6. –Überlegungen, dieÖsterreichischeReichsgeschichte erst in einem
späterenStadiumdes Studiumszu lehren,wurden schon frühangestellt, aber voneinem
Komittee,bestehendausdenProfessorenAdler,SchwindundWlassak,abgelehnt:Vgl.den
Komitteeberichtvom20.11.1902,adMUKEZ39867/1902, inÖStAAVA,Unterricht,Univ.
Wien,Karton608,ÖsterreichischeReichsgeschichte.
202 26. 8. 1841–6.12. 1932; o. Prof. des Deutschen Rechts an der Univ. Graz; vgl. Nikolaus
Grass,LuschinvonEbengreuthArnold, in:ÖBLV(Wien1972)373 f.
Die
rechtshistorischenFächer294
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik