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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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StudiumdesösterreichischenRechtssichvorallemderGeschichtedesselbenzu widmen habe.197Dochmusste sogar der jungtschechische Abgeordnete Josef Herold 1892 zugeben, dass man von einer derartigen »Österreichischen Rechtsgeschichte« im eigentlichen Wortsinne erst ab dem Inkrafttreten der großen,gesamtösterreichischenKodifikationenredenkönne.DieZeitdavorsei »eine Geschichte der Rechtsentwicklung in den böhmischen Ländern, […] in denpolnischen Ländern, in den innerösterreichischenLändern, aber eine all- gemeineösterreichischeRechtsentwicklunggibtesnichtundmankönntekaum einenGelehrtenfinden,dereszusammenbrächte,überalledieseseparatvorsich gegangenenRechtsentwicklungen« ein gemeinsamesLehrbuch zuverfassen.198 Tatsächlich hatte das Unterrichtsministerium schon 1876 ein Preisausschrei- ben(!) veranstaltet, umdieAbfassung eines Lehrbuches zurÖsterreichischen Reichs-undRechtsgeschichteanzuregen,dieeingesandtenArbeitenwarenaber sämtlichalsungeeignetabgelehntworden.199AusdiesemGrundwurdemitdem RStG 1893 kein Fach »Österreichische Rechtsgeschichte«, wohl aber ein Fach »Österreichische Reichsgeschichte« eingeführt, welche eine »Geschichte der StaatsbildungunddesöffentlichenRechts«derHabsburgermonarchieenthalten sollte.200Zumeinenexistiertenhier schongenügendVorarbeiten (schonbisher waren die Studierenden der Rechte dazu angehaltenworden, an den Philoso- phischen Fakultäten auch eine Vorlesung über österreichische Geschichte zu inskribieren), zumanderenwolltemander gestiegenenBedeutungdesöffent- lichen Rechts auch imBereich der Rechtsgeschichte Rechnung tragen, zumal »der aus der romanistischen und mittelalterlichen Jurisprudenz geschöpfte Stoff« nicht ausreichend auf das immer wichtiger werdende öffentliche Recht vorbereitete.201 Als selbstverständlich gesehen wurde, dass das Fach »Österreichische Reichsgeschichte«mit dem fortbestehenden »DeutschenRecht« personell ver- bundenseinsollte,zumalsichbereitsmehrereProfessoren,wieetwaderbereits genannte Tomaschek, der Grazer Rechtshistoriker Arnold Ritter Luschin v. Ebengreuth202 oder der 1894 von Innsbruck nach Wien berufene Otto v. 197 2BlgHH11. Sess8; vgl. Staudigl-Ciechowicz,Rechtsgeschichte143. 198 JosefHerold inderSitzungdesAbgeordnetenhausesvom28.1.1892StPAH11.Sess4778; vgl. Ebert,Reichsgeschichte63. 199 Ebert,Reichsgeschichte53–56. 200 §4Abs. I lit dRStG1893. 201 2BlgHH11. Sess 6. –Überlegungen, dieÖsterreichischeReichsgeschichte erst in einem späterenStadiumdes Studiumszu lehren,wurden schon frühangestellt, aber voneinem Komittee,bestehendausdenProfessorenAdler,SchwindundWlassak,abgelehnt:Vgl.den Komitteeberichtvom20.11.1902,adMUKEZ39867/1902, inÖStAAVA,Unterricht,Univ. Wien,Karton608,ÖsterreichischeReichsgeschichte. 202 26. 8. 1841–6.12. 1932; o. Prof. des Deutschen Rechts an der Univ. Graz; vgl. Nikolaus Grass,LuschinvonEbengreuthArnold, in:ÖBLV(Wien1972)373 f. Die rechtshistorischenFächer294
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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