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tensystem: Auf eine kurze Einleitung folgten Allgemeine Lehren (z.B. zu Ge-
wohnheitsrecht undGesetzesrecht), dann das Personenrecht, das Sachenrecht
(eingeteilt in Fahrnisrecht, Liegenschaftsrecht unddie »Rechte anunkörperli-
chenSachen«,dasImmaterialgüterrecht),dasSchuld-undHaftungsrecht(diese
Überschrift war offensichtlich eine Referenz an die Schuld-Haftungslehre des
Ottov.Gierke), dasFamilienrechtundzuletztdasErbrecht.
Ein Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte wurde von den in Wien
Lehrenden nicht verfasst (dasMitteis’sche Lehrbuch erschien erst nach dem
2.Weltkrieg); anhandder zahlreichennochheute inderBibliothek vorhande-
nen Exemplare kann aber geschlossen werden, dass das Schwerin’sche Lehr-
buch342auchunterdenWienerStudentenweitverbreitetwarundwohlauchvon
Aufbauund Inhalt denWienerVorlesungenmehroderweniger entsprach.Die
Grobgliederung erfolgte hier nicht nach juristischen Themen, sondern nach
Epochen:GermanischeZeit– fränkischeZeit–Mittelalter–Neuzeit; innerhalb
jeder Epoche erfolgte eine Darstellung der (politischen, sozialen und wirt-
schaftlichen) »Grundlagen«, der »Rechtsbildung«, derVerfassungdesReiches,
der Länder, Territorienund Städte, sowie des Strafrechtes und Strafprozesses.
UnterderÜberschrift »Mittelalter«verbargsichnachdemGesagtendasHoch-
und Spätmittelalter (9.–15. Jahrhundert), was die Bedeutung der Reichsgrün-
dung962betonte,aberdieBedeutungdessog. Interregnumim13. Jahrhundert
etwas zurücksetzte. Mitteis sollte später in seinem Lehrbuch eine Teilung in
Hoch- und Spätmittelalter vornehmenund diese Periodisierung sogar als die
wichtigstedarstellen;esistsehrwahrscheinlich,dasserdiesemAnsatzschonbei
seinerVorlesungstätigkeit inWienfolgte.Die»Neuzeit«wurdevonSchwerinbis
inseineeigeneZeithinaufgeführt,beiMitteissolltesieschon1871enden;obdie
Vortragenden der Zwischenkriegszeit noch über das Datum der Deutschen
Reichsgründunghinausgingen,darfbezweifeltwerden,insbesondereangesichts
einesVergleichesmitdemdrittenTeilfach.
Über dieses, dieÖsterreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte,
sindwir informiertdurcheinSkriptum,welches1937voneinemgewissenPius
Wachlowskierstelltwurdeund»unterbesondererBerücksichtigungderLehren
von Prof. H. Mitteis, E. Goldmann, sowie der einschlägigenWerke v. Dr. A.
Luschin,Huber-Dopsch,A.Bachmann,E.WerunskyundUhlirz«verfasstwor-
denwar. Der Stoff reichte demnach theoretisch von der Jungsteinzeit bis zur
(damaligen)Gegenwart,wobei jedochdieZeit bis zurVölkerwanderungsowie
die Zeit nach 1815 nur kurz gestreift wurden; etwa zwei Drittel des Stoffes
umfassten das Mittelalter, der Rest die Neuzeit. In geographischer Hinsicht
konzentriertesichderStoffaufdasGebietderRepublikÖsterreich,dochfanden
sich auchAbschnitte zurVerfassungsgeschichte der böhmischen und der un-
342 Schwerin,Rechtsgeschichte.
DeutschesRechtundÖsterreichischeReichsgeschichte 317
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik