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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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tensystem: Auf eine kurze Einleitung folgten Allgemeine Lehren (z.B. zu Ge- wohnheitsrecht undGesetzesrecht), dann das Personenrecht, das Sachenrecht (eingeteilt in Fahrnisrecht, Liegenschaftsrecht unddie »Rechte anunkörperli- chenSachen«,dasImmaterialgüterrecht),dasSchuld-undHaftungsrecht(diese Überschrift war offensichtlich eine Referenz an die Schuld-Haftungslehre des Ottov.Gierke), dasFamilienrechtundzuletztdasErbrecht. Ein Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte wurde von den in Wien Lehrenden nicht verfasst (dasMitteis’sche Lehrbuch erschien erst nach dem 2.Weltkrieg); anhandder zahlreichennochheute inderBibliothek vorhande- nen Exemplare kann aber geschlossen werden, dass das Schwerin’sche Lehr- buch342auchunterdenWienerStudentenweitverbreitetwarundwohlauchvon Aufbauund Inhalt denWienerVorlesungenmehroderweniger entsprach.Die Grobgliederung erfolgte hier nicht nach juristischen Themen, sondern nach Epochen:GermanischeZeit– fränkischeZeit–Mittelalter–Neuzeit; innerhalb jeder Epoche erfolgte eine Darstellung der (politischen, sozialen und wirt- schaftlichen) »Grundlagen«, der »Rechtsbildung«, derVerfassungdesReiches, der Länder, Territorienund Städte, sowie des Strafrechtes und Strafprozesses. UnterderÜberschrift »Mittelalter«verbargsichnachdemGesagtendasHoch- und Spätmittelalter (9.–15. Jahrhundert), was die Bedeutung der Reichsgrün- dung962betonte,aberdieBedeutungdessog. Interregnumim13. Jahrhundert etwas zurücksetzte. Mitteis sollte später in seinem Lehrbuch eine Teilung in Hoch- und Spätmittelalter vornehmenund diese Periodisierung sogar als die wichtigstedarstellen;esistsehrwahrscheinlich,dasserdiesemAnsatzschonbei seinerVorlesungstätigkeit inWienfolgte.Die»Neuzeit«wurdevonSchwerinbis inseineeigeneZeithinaufgeführt,beiMitteissolltesieschon1871enden;obdie Vortragenden der Zwischenkriegszeit noch über das Datum der Deutschen Reichsgründunghinausgingen,darfbezweifeltwerden,insbesondereangesichts einesVergleichesmitdemdrittenTeilfach. Über dieses, dieÖsterreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte, sindwir informiertdurcheinSkriptum,welches1937voneinemgewissenPius Wachlowskierstelltwurdeund»unterbesondererBerücksichtigungderLehren von Prof. H. Mitteis, E. Goldmann, sowie der einschlägigenWerke v. Dr. A. Luschin,Huber-Dopsch,A.Bachmann,E.WerunskyundUhlirz«verfasstwor- denwar. Der Stoff reichte demnach theoretisch von der Jungsteinzeit bis zur (damaligen)Gegenwart,wobei jedochdieZeit bis zurVölkerwanderungsowie die Zeit nach 1815 nur kurz gestreift wurden; etwa zwei Drittel des Stoffes umfassten das Mittelalter, der Rest die Neuzeit. In geographischer Hinsicht konzentriertesichderStoffaufdasGebietderRepublikÖsterreich,dochfanden sich auchAbschnitte zurVerfassungsgeschichte der böhmischen und der un- 342 Schwerin,Rechtsgeschichte. DeutschesRechtundÖsterreichischeReichsgeschichte 317
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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