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umgewandelt. Als Argumente dienten einerseits die Kürzung der Semester-
stunden – sowar dasKirchenrecht von acht auf sieben Stunden gekürzt wor-
den356 – andererseits sahen dieWienerKirchenrechtler keine passendenKan-
didaten für die Lehrkanzel. Bis dahin wurdemit einer Ausnahme (Josef von
Zhishman) stets einOrdinarius für zweiNominalfächerberufen (Kirchenrecht
undzusätzlichRömischesRechtbzw.DeutschesRecht),einpassenderVertreter
beiderFächerkonnte jedoch1894nichtgefundenwerden. ImReferentenantrag
verfasst vonMaassenundGroßhieß es: Da »die Zahl derObligatstunden für
dieses Fach [Anm.Kirchenrecht] auf siebenherabgesetzt ist, somußmanwol
[sic]erkennen,daßeinBedürfniszurBesetzungdesselbenmitzweiOrdinarien
überhaupt und insbesonderemit zwei auf dasselbe beschränkten Ordinarien
nicht vorhanden ist. DasKirchenrecht ist damit in seiner Bedeutung alsObli-
gatfach […]z.B. demHandels- undWechselrecht gleichgestellt, dessenBeset-
zungmitzweiOrdinariennochniemalsbestand«.3571895wurdeMaxHussarek
zum ao. Prof. bestellt, jedoch bereits zwei Jahre später gab er diese Position
aufgrundeinerErnennungzumSektionsratamUnterrichtsministeriumauf.Das
Extraordinariatwurdenichtnachbesetzt, sondern inden folgendenJahrenvon
Hussarek suppliert. Nach dem Tod von Karl Groß 1906 wurde die kirchen-
rechtliche Lehrkanzel viele Jahre lang nicht nachbesetzt – somit gab esweder
einenOrdinarius noch einenExtraordinarius für Kirchenrecht an derWiener
Fakultät.TrotzeinesvonderFakultät verfasstenBesetzungsvorschlages fürdas
kirchenrechtlicheOrdinariat, »entschied sich [derdamaligeMinisterMarchet]
jedoch auf HussareksWunsch gegen eine sofortige Neubesetzung der Lehr-
kanzelundfürdieBetrauungHussareks.«358SomitkameszueinerSupplierung
der Lehrkanzel durch Hussarek, das Extraordinariat hingegen wurde weder
nachbesetztnochsuppliert.ManversuchtebeidenfolgendenBerufungenander
WienerFakultät, die jeweiligenProfessorenmit einerkirchenrechtlichenLehr-
verpflichtung zu»beglücken«: Sowurdebei derBerufung vonMaxLayer zum
Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht der Versuch unternommen ihn
auchmitderLehrverpflichtungfürKirchenrechtzubeauftragen,indemmanihn
verpflichtete eine Spezialvorlesung aus Kirchenrecht und im Bedarfsfall die
Hauptvorlesungzuhalten,durchdieBerufungLayersnachGraztratdieserFall
jedochnie ein. Erst 1912–nachderBestellungHussareks zumUnterrichtsmi-
nister – wurde das Extraordinariat nachbesetzt, indem Rudolf Köstler von
CzernowitznachWienberufenwurde, erst1923erfolgte seineErnennungzum
ordentlichenProfessor.
356 Vgl. §4Z2RStVO1893.
357 Referatvom30.6. 1894,Abschrift inUAWJPA326(MaxHussarek), 020.
358 Plöchl,MaxHussarekals akademischerLehrer85. Die
rechtshistorischenFächer320
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik