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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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umgewandelt. Als Argumente dienten einerseits die Kürzung der Semester- stunden – sowar dasKirchenrecht von acht auf sieben Stunden gekürzt wor- den356 – andererseits sahen dieWienerKirchenrechtler keine passendenKan- didaten für die Lehrkanzel. Bis dahin wurdemit einer Ausnahme (Josef von Zhishman) stets einOrdinarius für zweiNominalfächerberufen (Kirchenrecht undzusätzlichRömischesRechtbzw.DeutschesRecht),einpassenderVertreter beiderFächerkonnte jedoch1894nichtgefundenwerden. ImReferentenantrag verfasst vonMaassenundGroßhieß es: Da »die Zahl derObligatstunden für dieses Fach [Anm.Kirchenrecht] auf siebenherabgesetzt ist, somußmanwol [sic]erkennen,daßeinBedürfniszurBesetzungdesselbenmitzweiOrdinarien überhaupt und insbesonderemit zwei auf dasselbe beschränkten Ordinarien nicht vorhanden ist. DasKirchenrecht ist damit in seiner Bedeutung alsObli- gatfach […]z.B. demHandels- undWechselrecht gleichgestellt, dessenBeset- zungmitzweiOrdinariennochniemalsbestand«.3571895wurdeMaxHussarek zum ao. Prof. bestellt, jedoch bereits zwei Jahre später gab er diese Position aufgrundeinerErnennungzumSektionsratamUnterrichtsministeriumauf.Das Extraordinariatwurdenichtnachbesetzt, sondern inden folgendenJahrenvon Hussarek suppliert. Nach dem Tod von Karl Groß 1906 wurde die kirchen- rechtliche Lehrkanzel viele Jahre lang nicht nachbesetzt – somit gab esweder einenOrdinarius noch einenExtraordinarius für Kirchenrecht an derWiener Fakultät.TrotzeinesvonderFakultät verfasstenBesetzungsvorschlages fürdas kirchenrechtlicheOrdinariat, »entschied sich [derdamaligeMinisterMarchet] jedoch auf HussareksWunsch gegen eine sofortige Neubesetzung der Lehr- kanzelundfürdieBetrauungHussareks.«358SomitkameszueinerSupplierung der Lehrkanzel durch Hussarek, das Extraordinariat hingegen wurde weder nachbesetztnochsuppliert.ManversuchtebeidenfolgendenBerufungenander WienerFakultät, die jeweiligenProfessorenmit einerkirchenrechtlichenLehr- verpflichtung zu»beglücken«: Sowurdebei derBerufung vonMaxLayer zum Ordinarius für Staats- und Verwaltungsrecht der Versuch unternommen ihn auchmitderLehrverpflichtungfürKirchenrechtzubeauftragen,indemmanihn verpflichtete eine Spezialvorlesung aus Kirchenrecht und im Bedarfsfall die Hauptvorlesungzuhalten,durchdieBerufungLayersnachGraztratdieserFall jedochnie ein. Erst 1912–nachderBestellungHussareks zumUnterrichtsmi- nister – wurde das Extraordinariat nachbesetzt, indem Rudolf Köstler von CzernowitznachWienberufenwurde, erst1923erfolgte seineErnennungzum ordentlichenProfessor. 356 Vgl. §4Z2RStVO1893. 357 Referatvom30.6. 1894,Abschrift inUAWJPA326(MaxHussarek), 020. 358 Plöchl,MaxHussarekals akademischerLehrer85. Die rechtshistorischenFächer320
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Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Titel
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
Autoren
Thomas Olechowski
Tamara Ehs
Kamila Staudigl-Ciechowicz
Verlag
V&R unipress GmbH
Datum
2014
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY-NC-ND 4.0
ISBN
978-3-89971-985-7
Abmessungen
15.5 x 23.2 cm
Seiten
838
Kategorie
Recht und Politik
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