Page - 339 - in Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
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eine kirchenrechtliche Pflichtübung angeboten. Daneben gab es variierende
Spezialvorlesungen und Seminare – wie in den anderen juristischen Fächern
wurdenhierauchaktuelleEntwicklungenbehandelt, sobeispielsweisederneue
Codex iuris canonici aus 1917oderdie gesellschaftlichenGrundlagendesKir-
chenrechts.DerUmstand,dassdiekirchenrechtlicheHauptvorlesungstattden
vorgesehenen sieben Semesterstunden stets nur für fünf Semesterstunden an-
gesetzt wurde, lässt sich möglicherweise durch die ab 1906 übernommene
SupplierungderLehrkanzeldurchHussarekerklären– imSchreibenbezüglich
der Lehrkanzelsupplierung 1906 bezog sichDekan Schrutka auf das »auf fünf
WochenstundenreduzierteObligatkollegium«.490
AbdemSommersemester1936wurdedieHauptvorlesungzumKirchenrecht
in zwei Teile aufgeteilt: Kirchenrecht I umfasste als dreistündige Lehrveran-
staltung die Rechtsgeschichte, Kirchenrecht II als vierstündige den dogmati-
schenTeil. DanebenwurdenVorlesungenu.a. zumösterreichischen Staatskir-
chenrecht, zum kirchlichen Eherecht, zum kirchlichen Prozessrecht sowie
Pflichtübungen und Seminare angeboten. Die Anzahl der kirchenrechtlichen
Lehrveranstaltungenwar zu Beginn der Ersten Republik äußerst gering, bis-
weilenwarennurdienotwendigstenTeileabgedeckt.ErstmitderHabilitierung
vonBombieroundPlöchl konnte einegrößereVielfalt anLehrveranstaltungen
angebotenwerden.
EinenEinblick indieLehrinhalte gibt das Skriptum»Kirchenrecht (Rechts-
geschichte)« von PiusWachlowski, dieses sollte »unter Berücksichtigung der
LehrenvonProf.R.Köstler,Bombiero, sowiederDarstellungdereinschlägigen
Werke vonM.Koeniger, E. Loening, I.B.Haring, Pöschl undStutz«491die Stu-
dierenden auf die Prüfung vorbereiten. Zwar gab es Pläne vonWiener Kir-
chenrechtlern, einumfassendesLehrbuchzuverfassen,bis1939 istdies jedoch
nicht erfolgt: So hatte Köstler 1930 vor ein Lehrbuch zu schreiben, da er der
Meinung war, dass »die bestehendenmeist von Theologen stammen und die
besonderen österreichischen Verhältnisse nicht berücksichtigen«.492 Es kam
jedoch nie zu einem erfolgreichen Abschluss dieses Vorhabens. Als gängige
Lehrbücher, die auch das österreichische Kirchenrecht umfassten, galten das
vonKarlGroßverfassteWerk»LehrbuchdeskatholischenKirchenrechts«, das
1894herausgegebeneBucherlebtebis1922achtAuflagen,493weitersvonJohann
Haring die »Grundzüge des katholischenKirchenrechtes«, vonArnold Pöschl
490 SchreibenSchrutkasandasUnterrichtsministeriumvom25.8.1906(Abschrift),UAW,JPA
326 (MaxHussarek), 039.
491 Wachlowski,Kirchenrecht (Rechtsgeschichte).
492 BriefKöstlersanStutzvom24.12.1930,zit.n.Grass,RudolfKöstlerundUlrichStutz255.
493 DiefünfteundsechsteAuflagewurdevonAugustPaulLeder,diesiebenteundachteAuflage
vonHeinrichSchuellerherausgegeben.
Kirchenrecht 339
Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Title
- Die Wiener Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät 1918–1938
- Authors
- Thomas Olechowski
- Tamara Ehs
- Kamila Staudigl-Ciechowicz
- Publisher
- V&R unipress GmbH
- Date
- 2014
- Language
- German
- License
- CC BY-NC-ND 4.0
- ISBN
- 978-3-89971-985-7
- Size
- 15.5 x 23.2 cm
- Pages
- 838
- Category
- Recht und Politik